SICHERHEIT IN DEN EIGENEN VIER WÄNDEN

Haben Sie sich den Traum vom Eigenheim erfüllt? So sollte sich dieser Traum nicht in einen Alptraum verwandeln. Als Hausbesitzer müssen Sie sich mit vielen Problemen auseinandersetzen. Nur durch zweckmäßige Vorsorge lassen sich böse Überraschungen vermeiden. Es gilt sich also gegen Schäden abzusichern, deren Ausmaße nicht so einfach kompensiert werden können. Wir möchten Ihre Risiken durchleuchten und Lösungsmöglichkeiten vorstellen. Nehmen Sie sich etwas Zeit und überdenken Sie Ihre Risikosituation.

Der Irrglaube von der Altersvorsorge
Die landläufige, scherzhafte Bezeichnung des eigenen Hauses als große Sparbüchse, ist nicht so ganz aus der Luft gegriffen. Ein eigenes Haus bietet Sicherheit – als Altersvorsorge im klassischen Sinne kann es aber nicht bezeichnet werden. Durch den Bezug der eigenen Immobilie spart man natürlich zunächst einmal Miete. Es darf hierbei allerdings nicht vergessen werden, dass ein eigenes Haus auch instandgehalten werden muss. Speziell dann, wenn es schon einige Jahre steht und Sie womöglich bereits im Rentenalter sind. Ein neues Dach, verbesserte Wärmedämmung oder neue Rohrleitungen wachsen sich schnell zu größeren Investitionen aus. Es ist vorteilhaft, wenn dafür frühzeitig Vorsorge getroffen wurde.

Finanzielle Absicherung der Familie
Die meisten Hauseigentümer befinden sich in familiär gefestigten Verhältnissen mit Partner und häufig auch mit Kindern. Daher stellt die Schuldenlast, die der Hausbau oftmals mit sich bringt, immer auch eine Gefahr für die ganze Familie dar. Fällt etwa der Hauptversorger weg und Finanzierungsraten können nicht mehr gezahlt werden, droht die Zwangsversteigerung. Ob der Erlös hieraus dann überhaupt ausreicht, um die offenen Schulden begleichen zu können, ist dabei noch eine ganz andere Frage. Wer verantwortlich handeln will, sichert sich und seine Familie gegen alle kalkulierbaren Risiken ab. Hier kann eine Risikolebensversicherung oder eine Berufsunfähigkeitversicherung die notwendige Abhilfe schaffen.

Das A und O – die Gebäudeversicherung
Schäden an der Immobilie sind immer ärgerlich. Die Reparatur sorgt für nicht eingeplante Kosten. Gut also, wenn die Versicherung für solche Auslagen aufkommt.… zum Artikel

NICHT AUSGEFÜHRTE EINZELPOSITIONEN DAS UNTERSCHÄTZTE AUFTRAGGEBER-RISIKO

Immer wieder kommt es vor, dass Positionen die im Rahmen eines Leistungsverzeichnisses mit beauftragt werden im Zuge des Baufortschritts dann doch nicht ausgeführt werden.

Wenn es sich insoweit nicht um Eventualpositionen handelt, so besteht – sowohl nach BGB als auch nach VOB/B – ein sehr erhebliches Risiko des Auftraggebers die nicht ausgeführten Leistungen dennoch bezahlen zu müssen. Mit Beschluss vom 2.4.2019 hat das Oberlandesgericht München zum Aktenzeichen 28 U 413/19 Bau dies nochmals erfreulich klar dargestellt.

Lässt der Auftraggeber nämlich einzelne Positionen nach Auftragserteilung nicht vom Auftragnehmer ausführen, so liegt insoweit keine Leistungsänderung vor, sondern vielmehr eine Teilkündigung. In einem solchen Fall sieht aber sowohl die VOB/B über § 24 und § 812 (als auch das BGB über § 648) vor, dass der Unternehmer für diese Position sodann das ursprüngliche Auftragsvolumen verlangen kann, sich jedoch dasjenige anrechnen lassen muss, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Zusätzlich sieht das BGB hier die Möglichkeit des Auftragnehmers vor im Rahmen einer gesetzlichen Vermutung pauschal 5 vom 100 der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu verlangen. Üblicherweise wird dies kalkulatorisch darauf hinaus laufen, dass jedenfalls allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten und Wagnis und Gewinn für die nicht ausgeführte Position verlangt werden können. Dabei ist zu beachten, dass die entsprechende Position dann umsatzsteuerneutral zu fakturieren ist, da Umsatzsteuer nur auf Leistungen erhoben wird, nicht aber auf nicht ausgeführten Leistungen. Der zu fakturierende Umsatzsteuersatz ist also null Prozent.

Für Auftragnehmer ist also eine Teilkündigung durchaus abrechenbar, da ja auch in dieser Position ursprünglich Fixkosten mit umgelegt wurden, die dann am Ende bei Nichtausführung zu einer Unterdeckung im Rahmen der Nachkalkulation führen. Für Auftraggeber ist dann eine solche Position äußerst gefährlich, denn es gibt kaum etwas Ärgerlicheres als faktisch „Geld fürs Nichtstun“ bezahlen zu müssen.… zum Artikel

DER BAUVERTRAG IN DER INSOLVENZ – EIGENTLICH KEIN GRUND ZUR PANIK!

Wo gebaut wird, sind Probleme und Streitigkeiten oft nicht weit. In den meisten Fällen sind dies zum Einen Streitigkeiten über die dem Unternehmer zustehende Vergütung, zum Anderen Streitigkeiten um die Frage von Mängeln an der Bauleistung oder zeitlichen Verzögerungen des Projektes. In manchen Fällen aber geht es gar um die Insolvenz des beauftragten Bauunternehmens.

In solchen Fällen ist es zunächst einmal wichtig, dass der Bauherr Ruhe bewahrt. Oft wird nämlich dann hoppla hopp und völlig unüberlegt ein anderer Unternehmer zur Fertigstellung der Leistung gesucht und beauftragt. Dabei gilt zunächst einmal der Grundsatz, dass die Insolvenz des Bauunternehmers das Vertragsverhältnis nicht auflöst oder beendet. Der Vertrag besteht insoweit unverändert fort. Beide Seiten – also auf der einen Seite der Insolvenzverwalter, auf der anderen Seite auch der Bauherr – sollten sich dann in Ruhe überlegen, ob sie eine Fortführung beabsichtigen oder eine Beendigung des Vertragsverhältnisses ins Auge fassen.

Die Variante des Weiterbauens durch den ursprünglichen Unternehmer hat für den Bauherrn den entscheidenden Vorteil, dass es zum Einen ohnehin schwierig ist, kurzfristig einen anderen Unternehmer zu finden, zum Anderen die wenigsten Unternehmer bereit sind, eine angefangene Leistung fertigzustellen. Auf der anderen Seite stellt sich natürlich die Frage, ob ein von der Insolvenz bedrohtes Unternehmen überhaupt noch werthaltige Gewährleistungsansprüche auf die erbrachte Leistung bieten kann. Wenn es im Hinblick darauf doch zu einer Trennung, also zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Fertigstellung kommt, ist es zunächst einmal wichtig, dass der Bautenstand sauber dokumentiert wird. Hier muss ja nachher die Leistung auch sauber abgerechnet werden können. Dafür muss genau festgelegt werden, bis wo der alte Unternehmer und ab wann der neue Unternehmer Leistungen erbracht hat. Dies zum Einen für die an den Insolvenzverwalter zu zahlende Vergütung für die ursprüngliche Leistung, als auch bezogen auf die Trennung der Gewährleistungsansprüche zwischen altem und neuem Unternehmer. Schließlich besteht aber gegebenenfalls auch noch der entsprechende Anspruch auf Erstattung der so genannten Fertigstellungsmehrkosten, also der Kosten, die die Fertigstellung durch ein Drittunternehmen teurer geworden ist, als Forderung zur Insolvenztabelle.… zum Artikel

IM FALLE EINER INSOLVENZ: DIE BAUFERTIGSTELLUNG- UND BAU-GEWÄHRLEISTUNGSVERSICHERUNG

Jeder Bauherr geht zunächst einmal davon aus, dass der Baupartner zuverlässig ist und das Projekt zu Ende bringt, doch das kann ein Trugschluss sein. Wenn der Baupartner Konkurs anmeldet, werden die Bauleistungen einstellt. Für jeden Tag, an dem der Bau ruht, zahlt der Bauherr trotzdem Zinsen. Ganz abgesehen von den Mehrkosten für die in Eile geschlossene Beauftragung weiterer Unternehmer. Eine Baufertigstellungsversicherung kann vor den Mehrkosten schützen.

Wer ein Haus baut, nimmt seine Zukunft in die Hand. Damit aber aus einer Baustelle wirklich ein bleibender Wert wird, muss Sicherheit an erster Stelle stehen. Schnell passieren beim Bau Fehler. Die Behebung von Mängeln kostet im Durchschnitt zwischen drei und zehn Prozent der eigentlichen Bausumme. Hierbei kann eine Versicherungsgesellschaft mit der Baugewährleistungs-Versicherung wirksamen Schutz bieten. Diese Versicherung übernimmt damit das finanzielle Risiko der Mängelbeseitigung für einen Bruchteil der Bausumme. Zugleich profitieren Sie von einer gutachterlichen Baubegleitung, die die Entstehung von Mängeln minimiert und die Bauqualität steigert. So können Sie sich als Bauherr voll und ganz auf die Fertigstellung Ihres Traumhauses konzentrieren.

Was ist versichert?
Versichert ist Ihr Bauvorhaben Versicherungsnehmer ist Ihr Bauträger/Generalübernehmer

Welche Leistung erhalten Sie?
Behebung der versicherten Baumängel nach Bauabnahme durch Ihren Bauunternehmer Direktanspruch an die Versicherungsgesellschaft bei Insolvenz des Bauunternehmers Baubegleitende Qualitätsprüfung Fertigstellung des Bauvorhabens bei Insolvenz des Versicherungsnehmers/Bauunternehmers Übernahme möglicher Mehrkosten für die vertragsgemäße Fertigstellung bis zur Versicherungssumme Wer ein Haus baut, hat viele Formalitäten zu erledigen. Nicht so bei der Baugewährleistungs-Versicherung. Diese schließen wir immer direkt mit Ihrem Bauträger oder Generalübernehmer ab. Versichert ist und bleibt aber Ihr Objekt. Die Baugewährleistungs-Versicherung schützt Ihr Objekt bis zu fünf Jahre nach Bauabnahme. Sollten in dieser Zeit erstmalig bautechnische Mängel auftreten, ist Ihr Bauunternehmer dagegen versichert. Grundsätzlich werden die anfallenden Kosten dabei direkt an Ihren Bauunternehmer erstattet. Dieser bleibt damit Ihr direkter Ansprechpartner. Es erfolgt eine qualifizierte Baubegleitung. Unabhängige Experten begleiten Ihr Bauvorhaben.… zum Artikel

Die Bauleistungsversicherung Schutz auf dem Weg ins Traumhaus

Extreme Unwetter, Überschwemmungen, Vandalismus, Ungeschicklichkeit – jedes Gebäude kann davon betroffen sein. Gerade Schäden am Rohbau wirken sich verheerend aus. Denn sie bringen nicht nur Ihren Zeitplan in Verzug, sondern belasten durch den Mehraufwand auch Ihre Finanzierung erheblich!

Um sich als Bauherr gegen Schäden an der neu zu errichtenden Immobilie während der Bauphase zu schützen, kann man eine Bauleistungsversicherung abschließen. Diese umfasst alle Lieferungen und Leistungen für den Neu- oder Umbau des im Versicherungsschein bezeichneten Gebäudes. Versicherungsschutz besteht nur auf der Baustelle und somit nur innerhalb des Grundstückes, auf dem das Gebäude errichtet wird. Der Versicherer ersetzt die Kosten zur Wiederherstellung des Zustandes unmittelbar vor Eintritt des Schadens. Soweit vereinbart werden Schadensuch-, Schadenminderungs- und Aufräumungskosten ersetzt. Die Versicherungssumme setzt sich aus den Herstellungskosten für das gesamte Bauvorhaben (inkl. Eigenleistungen) ohne Grundstücks-, Erschließungs- und Baunebenkosten zusammen.
Welche Gefahren und Schäden
sind versicherbar?
Schäden, die während der Bauzeit durch plötzliche, unvorhergesehen eintretende Beschädigung oder Zerstörung von versicherten Sachen entstehen können, wie zum Beispiel:
  • ungewöhnliche Elementarereignisse (z.B. ungewöhnlich heftige Niederschläge, Sturm/Hagel)
  • Ungeschick oder Fahrlässigkeit der Bauhandwerker
  • unbekannte Dritte (Vandalismus) zusätzlich versicherbar sind:
  • Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion)
  • Schäden durch Hochwasser
  • Verluste durch Diebstahl von mit dem Gebäude fest verbundener Bestandteile
  • Einsturz bestehender Gebäude (Altbauten) – Beschädigung Altbausubstanzen
  • Nachhaftung (je nach Anbieter i.d.R. 3 Monate prämienfrei; bis max. 24 Monate verlängerbar)
Zusätzlich gegen Zuschlag versicherbar:
  • Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe
  • Baugrund, Bodenmasse und Altbauten, soweit sie nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind
  • Sollten für die Errichtung eines Gebäudes besondere Baumaßnahmen notwendig sein oder ein Versicherungsschutz für Hilfsbauten, Baugrund und Bodenmassen gewünscht werden, ist dieser gesondert zu beantragen. Das Gleiche gilt für Schadensuch- und zusätzliche Aufräumungskosten.
Nicht versicherbar sind:
  • Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten
  • Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen
  • bewegliche oder sonstige nicht als wesentliche Gebäudebestandteile einzubauende Einrichtungsgegenstände
  • Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtung, Kleingeräte, Handwerkzeuge, Akten, Zeichnungen und Pläne
  • Stahlrohr- und Spezialgerüste und Baucontainer
  • Fahrzeuge aller Art
  • normale Witterungseinflüsse, mit denen nach der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnissen gerechnet werden muss
  • Krieg, innere Unruhen, Streik und Aussperrung, Verfügungen von hoher Hand, Kernenergie
Hier einige Schadenbeispiele:
Brandstiftung
Auf einem Neubaugelände wurde ein Wohnhaus errichtet.
zum Artikel