
Markus Cosler
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht | Lehrbeauftragter für Baurecht an der FH Hannover
Immer wieder kommt es vor, dass Positionen die im Rahmen eines Leistungsverzeichnisses mit beauftragt werden im Zuge des Baufortschritts dann doch nicht ausgeführt werden.
Wenn es sich insoweit nicht um Eventualpositionen handelt, so besteht – sowohl nach BGB als auch nach VOB/B – ein sehr erhebliches Risiko des Auftraggebers die nicht ausgeführten Leistungen dennoch bezahlen zu müssen. Mit Beschluss vom 2.4.2019 hat das Oberlandesgericht München zum Aktenzeichen 28 U 413/19 Bau dies nochmals erfreulich klar dargestellt.
Lässt der Auftraggeber nämlich einzelne Positionen nach Auftragserteilung nicht vom Auftragnehmer ausführen, so liegt insoweit keine Leistungsänderung vor, sondern vielmehr eine Teilkündigung. In einem solchen Fall sieht aber sowohl die VOB/B über § 24 und § 812 (als auch das BGB über § 648) vor, dass der Unternehmer für diese Position sodann das ursprüngliche Auftragsvolumen verlangen kann, sich jedoch dasjenige anrechnen lassen muss, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Zusätzlich sieht das BGB hier die Möglichkeit des Auftragnehmers vor im Rahmen einer gesetzlichen Vermutung pauschal 5 vom 100 der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu verlangen. Üblicherweise wird dies kalkulatorisch darauf hinaus laufen, dass jedenfalls allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten und Wagnis und Gewinn für die nicht ausgeführte Position verlangt werden können. Dabei ist zu beachten, dass die entsprechende Position dann umsatzsteuerneutral zu fakturieren ist, da Umsatzsteuer nur auf Leistungen erhoben wird, nicht aber auf nicht ausgeführten Leistungen. Der zu fakturierende Umsatzsteuersatz ist also null Prozent.
Für Auftragnehmer ist also eine Teilkündigung durchaus abrechenbar, da ja auch in dieser Position ursprünglich Fixkosten mit umgelegt wurden, die dann am Ende bei Nichtausführung zu einer Unterdeckung im Rahmen der Nachkalkulation führen. Für Auftraggeber ist dann eine solche Position äußerst gefährlich, denn es gibt kaum etwas Ärgerlicheres als faktisch „Geld fürs Nichtstun“ bezahlen zu müssen. Dies umso mehr, als die recht komplexe Ausgleichsberechnung im Rahmen einer Mengenminderung bei der Teilkündigung nicht Anwendung findet.

Nachdem mangels vorhandener Bausubstanz im Nachkriegsdeutschland überall neue Siedlungsbauten unter den Prämissen schnell, kostengünstig und Flächen sparend aus dem Boden gestampft worden waren, verkam die Küche jahrzehntelang zu einem winzigen , schmalen Schlauch mit einseitig eingebauter Arbeitszeile mitsamt aller Geräte. Allenfalls ein ebenso winzig-schmales Tischchen für ein Minimum an Sitzmöglichkeit hatte noch Platz. Es war die Geburtsstunde der neuen „Essgruppe“ im Wohnzimmer.
Wer schon einmal in den Genuss eines begehbaren Kleiderschrankes gekommen ist, wird sich nur sehr schwerlich wieder an eine konventionelle Schranktürenparade gewöhnen können. Eine einzige Tür – und die ganze Welt der eigenen Garderobe strahlt quasi um die Wette und wartet auf ihren Einsatz. Begleiten Sie uns in verschiedene private Schatzkammern und lassen Sie sich inspirieren.
Schatzkammern gab es schon in der Antike. Hier waren es aber eher ganze Häuser, die wertvolle Gegenstände beherbergten. Aus ihrer lateinischen Bezeichnung Thesaurus entstand später das Wort Tresor. Bevor für jeweils bedeutende Schätze eigene Aufbewahrungsstätten wie Bibliotheken für Bücher oder Banken für Münzen geschaffen wurden, waren sie in entsprechenden Sicherungskammern in Festungen, Burgen und Palästen aufgehoben worden. 
Wer kennt sie nicht, die gerade auf Mallorca oder im Festlandsspanien so verbreiteten Patios, die jeder für sich immer wieder einen besonderen Blick wert sind. Sind derlei Innenhöfe in Italien zumeist nur bei großen Palästen anzutreffen, gibt es sie in Spanien, vor allem in Andalusien, auch bei kleineren Wohnhäusern. In Cordoba gibt es sogar jedes Jahr einen Wettbewerb um die schönste Anlage, wo es aber wohl mehr um die botanische Aufhübschung als um die seit Jahrhunderten vorgegebene Architektur geht. Wir wollen uns aber eben mit letzterer beschäftigen und sehen, welche Besonderheiten wir in unserer Zeit übernehmen oder neu interpretieren können.