Steht die Wand an der Grundstücksgrenze, kann es rechtlich spannend werden

Markus Meyer

Paragraphen-SymbolSteht die Wand an der Grundstücksgrenze, kann es rechtlich spannend werden

Mit dem nahenden Ende der Schlechtwetterzeit stehen für Eigentümer von Immobilien regelmäßig Arbeiten rund um Haus und Garten an. Gleich ob diese durch den Eigentümer selbst oder durch Bau- und Handwerksfirmen ausgeführt werden: Betreffen die Arbeiten den Bereich der Grundstücksgrenze zum Nachbarn, kann es rechtlich spannend werden.

Dies ist insbesondere bei Arbeiten der Fall, die etwa Wände, Mauern und Zäune im Grenzbereich oder den, technisch hochaktuellen, Sachverhalt der Außendämmung von Wandflächen im Grenzbereich betreffen. Hier fragt sich dann, was der Eigentümer darf und welche Formalia gegebenenfalls einzuhalten sind.

Wichtigste Weichenstellung ist hierbei, ob das betroffene Bauteil gänzlich auf der eigenen Grundstücksseite steht oder ob das Bauteil von der Grenze geschnitten wird. In letzterem Fall kann eine sogenannte gemeinsame Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB vorliegen. Diese können von beiden Nachbarn gemeinsam genutzt, müssen aber auch gemeinsam unterhalten werden.

Das Nachbarrechtsgesetz detailliert diese Unterscheidung weiter aus und unterscheidet insbesondere bei Wänden nach der „Grenzwand“, die komplett auf einer Grundstücksseite steht sowie der „Nachbarwand“, die als Grenzeinrichtung auf der Grenze steht. Nachbarwände sind bei Altbauten im Innenstadtbereich oft als gemeinsame Giebelwände anzutreffen.

Bei alten „Grenzwänden“ besteht seit einer Gesetzesänderung aus 2011 unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit die Wand von außen zu dämmen und hierfür das nachbarliche Grundstück um bis zu 25 cm in Anspruch zu nehmen (§23a NachbarRG NRW). Voraussetzung für dieses Recht ist unter anderem, dass eine Dämmung von der eigenen Grundstücksseite nicht mit vertretbaren Mitteln möglich ist und der Nachbar nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen sind bisweilen nicht einfach darzulegen.

Steht die Wand hingegen als „Nachbarwand“ auf der Grenze, ist sie in der Regel gemeinschaftlich zu unterhalten. Eine Dämmung ist dann eventuell zur Unterhaltung und zum Schutz der gemeinschaftlichen Wand ohnehin technisch erforderlich. Das Recht zur Aufbringung der Dämmung lässt sich hier oft leichter durchsetzen als bei der einseitigen „Grenzwand“.

Dies ist nur ein Beispiel von vielen dafür, dass der genaue Verlauf von Mauer, Zaun, Fundament etcetera im Nachbarrecht von erheblicher Bedeutung ist. Bei jeder Maßnahme in Grenznähe ist es daher essentiell, über den Grenzverlauf durch Einsichtnahme in die Unterlagen ganz genau Bescheid zu wissen.

 

Text: Markus Meyer Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht