Stehlgutliste. Aber schnell!

Paragraphen-Symbol

Achim Delheid Fachanwalt für Verkehrsrecht | Fachanwalt für Versicherungsrecht

Achim Delheid

Fachanwalt für Verkehrsrecht | Fachanwalt für Versicherungsrecht

Neben der Wohngebäudeversicherung, die im Wesentlichen die Substanz einer Wohnung oder eines Hauses sichert, sichert die Hausratversicherung als Inhaltsversicherung die Werte im Haus zum Beispiel vor Leitungswasserschäden oder Diebstahl im Rahmen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls. Was tatsächlich von einer Hausratversicherung umfasst ist, welche Ausschlüsse es gibt und welche Formalien einzuhalten sind, regelt wie immer in einem Versicherungsvertrag das „Kleingedruckte“.

Diese Klauseln sind rechtlich nichts anderes als allgemeine Geschäftsbedingung und somit überprüfbar und auslegbar.

Die Auslegung hat aus Laiensicht zu erfolgen. Ein Gericht muss sich die Frage stellen, wie ein verständiger Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnis eine Klausel verstehen wird (egal wie kompliziert sie formuliert ist).

Das OLG Köln hat sich jüngst mit einer Klausel beschäftigt die sich mit Obliegenheiten eines Versicherungsnehmers in der Hausratversicherung beschäftigt. Das Gericht hatte folgende Klausel zu prüfen, die in jedem Hausratversi-cherungsvertrag so oder so ähnlich enthalten ist.

§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (…)
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls (…) ff. der Versicherung und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) einzureichen.

Verstößt ein Versicherungsnehmer gegen eine Obliegenheit, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich die Leistung einzuschränken oder ganz zu verweigern. Es ist daher besonders wichtig zu wissen, was man im Versicherungsfall bis zu welchem Zeitpunkt tun muss. Es wurde von Klägerseite beanstandet, das zum einen nicht klar sei, was „bei und nach einem Versicherungsfall“ bedeutet und was „unverzüglich“ bedeutet.

Das OLG Köln erklärt hierzu, ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde danach zumindest eine listenmäßige Zusammenstellung der abhanden gekommenen Gegenstände verstehen, die schlagwortartig umschrieben werden müssen. Auch sei eindeutig zu erkennen, dass er diese Liste nicht nur bei der Polizei, sondern bei der Polizei und beim Versicherer einzureichen hat.

Soweit dies noch verständlich ist, erkennt man an der weiteren Erklärung des OLG Köln, wie weit die Auslegung gehen kann und welche Kenntnis man einem Versicherungsnehmer zumutet, obwohl man eigentlich keine versicher-ungsrechtliche Kenntnis verlangt und somit auch keine sonstigen rechtlichen Kenntnisse. Denn das OLG Köln meint, dass auch das Wort „unverzüglich“ für jedermann klar sei, da es in der Rechtssprache fest umrissen ist. Richtig ist, dass es eine sogenannte Legaldefinition für „unverzüglich“ im Juristischen gibt. Man versteht unter „unverzüglich“ immer „ohne schuldhaftes Zögern“. Dies sei auch genauso zu verstehen, da diese Definition im gesamten Privatrecht gelte, so das OLG Köln. Wenn derjenige der allgemeine Geschäftsbedingungen/allgemeine Versicherungsbedingungen aufstellt, sich Begriffen aus der Rechtssprache bedient, so seien diese Begriffe auch genauso auszulegen, wie sie rechtlich definiert sind.

Im Ergebnis lässt man die Gerichte also wieder im Einzelfall entscheiden, ab wann eine schuldhafte Verzögerung anzunehmen ist. Rechtssicherheit bringt das nicht.

Auch wenn der Schock nach einem Einbruchsdiebstahl verständlicherweise erst einmal verdaut werden muss, so muss die Handlungs- empfehlung gelten, dass die Stehlgutliste so schnell und vollständig, wie irgendwie möglich, an die Polizei und den Versicherer übermittelt werden muss.

Text:Achim Delheid Fachanwalt für Verkehrsrecht | Fachanwalt für Versicherungsrecht Kanzlei Delheid, Soiron, Hammer