Verkehrssicherungspflicht

Achim Delheid
Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht

Paragraphen-SymbolVerkehrssicherungspflicht – Nach Schnee und Eis ist es noch lange nicht vorbei mit der Verkehrs- sicherungspflicht für Eigentümer & Co.!

Der Winter geht, der Frühling kommt. Mit dem Winter enden auch die lästigen Verkehrssicherungspflichten, wie Schneeschippen und Salzstreuen. Oft vergessen wird in diesem Zusammenhang aber, dass Verkehrssicherungspflichten nicht nur das Räumen und Streuen im Winter betreffen, sondern jede Gefahr betreffen, die von einem Grundstück ausgehen kann.

Immer dann, wenn eine Gefahr für den Haus- oder Grundstückseigentümer erkennbar ist, die zum Beispiel im Bereich der Zufahrt zu einem Haus besteht oder wenn von Bestandteilen des Gebäudes eine Gefahr ausgeht, müssen zumutbare Maßnahmen getroffen werden, damit Passanten oder auch Gäste nicht zu Schaden kommen. Wenn sich zum Beispiel auf dem Gehweg oder im Eingangsbereich des Grundstücks glitschige Blätter befinden, ist damit eine gleichhohe Gefahr verbunden, wie glatter Untergrund durch Schnee und Eis. Auch hier sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Gleiche gilt für jede andere Gefahr, die vom Grundstück her stammt. Oft unterschätzt werden in diesem Zusammenhang Verkehrssicherungspflichten, die die auf dem eigenen Grundstück stehenden Bäume betreffen. Fällt ein solcher Baum zum Beispiel auf ein vor dem Grundstück stehendes Fahrzeug oder auf das Nachbargrundstück herüber und beschädigt dort Gegenstände oder verletzt Personen, stellt sich stets die Frage, warum dieser Baum umgestürzt ist.

Wenn der umgestürzte Baum vollständig gesund ist, werden regelmäßig keine Schwierigkeiten auftreten. Meistens ist dann ein Sturm oder ein ähnliches Ereignis vorangegangen, so dass höhere Gewalt für das Umstürzen verantwortlich sein kann.

Häufig ist zwar ein Sturm oder ein Gewittersturm der Anlass des Umstürzens, nicht aber die alleinige Ursache. Oftmals stürzen Bäume um weil sie krank sind.

Es kommt in diesem Zusammenhang nun darauf an, ob die Krankheit und die sich ergebenen Gefahren erkennbar waren. Hierbei stellt die Rechtsprechung immer auf den konkreten Einzelfall ab und hat eine recht sperrige Definition gefunden, mit der eine Verkehrssicherungspflichtverletzung beschrieben wird: Derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu be.

Es stellt sich also die Frage, ob ein Baum krank war und ob dies für den Eigentümer erkennbar war. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass nicht die Expertise eines Experten als Maßstab gilt. Die Beobachtung von Bäumen kann der Grundstückseigentümer als Laie selbst vornehmen. Er muss nicht einen Experten zu Rate ziehen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass auch ein Laie einen kranken Baum erkennen kann, zum Beispiel aufgrund abgestorbener Äste, brauner oder trockener Blätter, Verletzung der Rinde oder sichtbarem Pilzbefall zum Beispiel.

Wenn sich keinerlei Anzeichen für eine Krankheit zeigen, besteht keine Verkehrssicherungspflicht bzw. besteht keine Pflicht, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Ob der Baum tatsächlich krank war und ob dies im Rahmen einer Besichtigung durch den Laien hätte erkennbar sein müssen, klärt im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ein Sachverständiger. Ergeben sich bei der laienmäßigen Sichtung der Bäume Anhaltspunkte für eine Erkrankung, muss ein Fachmann hinzugerufen werden. Dies stellt nach der oben genannten Definition dann die zumutbare Maßnahme dar. In letzter Konsequenz bedeutet dies aber auch, dass man auf dem eigenen Grundstück befindliche Bäume schon regelmäßig kontrollieren muss. Im Zweifel muss man die eigene Kontrolle nämlich in einem Gerichtsverfahren nachweisen.

Leider gibt uns die Rechtsprechung keine generelle Antwort darauf, wie oft zum Beispiel eine solche Kontrolle durchgeführt werden muss. Für eine Gemeinde wurde einmal vom Oberlandesgericht in Dresden verlangt, dass mindestens zweimal jährlich ein Fachmann Bäume am Straßenrand kontrollieren muss. Da auch die Kontrolldichte immer vom Einzelfall abhängt, ist die Frage, wie viele Bäume und Bäume welcher Größe kontrolliert werden. Je höher die potentielle Gefahr, desto häufiger dürfte eine Kontrolle geboten sein. Dem häufig dahergesagten Satz, dass man auf seinem eigenen Grundstück tun und lassen kann, was man will, steht daher die rechtliche Verkehrssicherungspflicht deutlich entgegen, nicht nur im Winter bei Schnee und Eis.

Text: Achim Delheid