Die Verkehrssicherungspflicht ist auch ein Fall für die Versicherung

Michael-Foellmer

Michael Foellmer

info-SymbolWenn Sie Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie oder Besitzer eines vermieteten Ein-/ Zwei- oder Mehrfamilienhauses sind, so haften Sie alleine schon aus dem Besitz der Immobilie heraus. Auch für alle anderen Schäden besteht Haftung nach § 823 BGB und der daraus abgeleiteten Verkehrssicherungspflicht.

Neben der Gebäudeversicherung ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht oder aber die Privathaftpflicht-Versicherung für Eigentümer von Wohneigentum und für Eigentümergemeinschaften ein absolutes Muss und schützt Sie vor unvorhersehbaren Schäden. Dazu gehören auch die Verkehrssicherungspflichten. Der Immobilienbesitzer haftet grundsätzlich für Schäden, die im Zusammenhang mit der fehlerhaften Errichtung oder mangelhaften Unterhaltung einer Immobilie stehen, „aus vermutetem Verschulden“ (§ 836 BGB).
Was bedeutet das für Sie? – Kommt es durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen Ihres Gebäudes zu Schäden an Menschen oder Sachen, so haften Sie, egal ob Sie eine Schuld trifft. Es sei denn, Sie haben zur Schadenvorbeugung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und können dies auch beweisen! Als Besitzer eines selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung im Regelfall über die private Haftpflichtversicherung abgedeckt.

Folgende Schadenszenarien sind denkbar:

Die Streupflicht:
Im Winter vergaß der Hauseigentümer, oder aber auch ein vom Vermieter beauftragter Mieter, seiner Räumpflicht vor dem vermieteten Haus nachzukommen. In der Folge stürzte eine Passantin auf dem nicht geräumten Weg und brach sich das Bein. In der Folge machte sie Schmerzensgeld, die Behandlungskosten, die Reinigung ihrer Kleidung und Verdienstausfall geltend. Der daraus resultierende Schaden ist nicht unbeachtlich.

Schäden durch einen umgestürzten Baum:

Nachbarn hatten den Eigentümer des Hauses bereits mehrfach auf den kranken Baum im Garten hingewiesen. Die ca. 10 m große Buche hatte in den letzten Jahren merklich Blätter verloren und oft lagen kleinere morsche Äste auf dem Rasen. Nach einem Besuch vor Ort, bei dem der Baum von einem befreundeten Hobbygärtner in Augenschein genommen wurde, beschloss der Eigentümer, dass die nächste Zeit noch kein Handlungsbedarf besteht. In einer stürmischen Nacht brach der Baum im unteren Viertel und fiel auf das Gebäude des Nachbarn. Der Nachbar machte darauf hin Schadensersatzansprüche für die Reparatur der Wohnzimmerscheibe, Malerarbeiten und Reparatur der beschädigten Dachrinne geltend.

Dachziegel fällt vom Dach:

Vom Dach eines Einfamilienhauses hatten sich zwei Dachziegel gelöst und fielen auf das vor dem Haus stehende Kraftfahrzeug. Dabei wurde die Motorhaube sowie das Dach des Pkw beschädigt. Der Eigentümer des Pkw forderte vom Eigentümer des Hauses Schadensersatz.

Schaden im Hausflur:

Ein Besucher des Mieters im 3. Stockwerk hielt sich beim Treppensteigen am Handlauf fest. Dieser brach jedoch unvermittelt, sodass der Besucher rückwärts die Treppe hinunter fiel. Er zog sich starke Prellungen am Rücken zu sowie eine Platzwunde am Hinterkopf. Die Wunde musste im Krankenhaus genäht werden. Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Behandlungskosten wurden vom Geschädigten gegenüber dem Vermieter geltend gemacht.

Was ist versichert?

Es sind alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer als Immobilienbesitzer einem Dritten zugefügt hat, versichert. Die Privathaftpflichtversicherung prüft zunächst, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sind diese nicht gerechtfertigt, wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab. Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen Schadenersatz.