TERMINVEREINBARUNGEN BEI BAULEISTUNGEN

Melanie Bentz Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Melanie Bentz

Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Bei der Durchführung von Bauleistungen ist für den Auftraggeber – oft aber auch für den Auftragnehmer – der Zeitfaktor von besonderer Bedeutung. Wer entweder neu baut oder aber ein Bestandsobjekt umfassend saniert, möchte nicht nur eine schnellstmögliche Fertigstellung der Baumaßnahme, sondern auch Planungssicherheit hinsichtlich des Fertigstellungstermins.

Der Auftraggeber benötigt im Vorfeld einen verbindlichen Fertigstellungstermin, um disponieren zu können: Andere Handwerker müssen so koordiniert werden, dass es keinen Stillstand auf der Baustelle gibt bzw. die bisherige Wohnung muss gekündigt werden. Der Auftragnehmer benötigt ebenso Planungssicherheit, um Folgeaufträge annehmen zu können und Leerlauf im eigenen Betrieb zu vermeiden.

Bei der Vereinbarung von konkreten Leistungsterminen ist zu beachten, dass die Regelung aus sich heraus verständlich, klar und transparent formuliert wird.

Es kann ein kalendarisches Datum angesetzt werden, zum Beispiel Fertigstellung der Estricharbeiten am 30. September 2018. Ebenso ist es möglich, einen bestimmbaren Endtermin zu vereinbaren (Beispiel: schlüsselfertige Errichtung des Objektes binnen zehn Monaten nach Erlass der Baugenehmigung). Im letztgenannten Fall lässt sich der konkrete Endtermin problemlos berechnen.

Nach Ablauf des vereinbarten Fertigstellungstermins gerät der Auftragnehmer ohne weitere Mahnung in Verzug.

Von allzu komplizierten Regelungen sollte Abstand genommen werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied bereits am 27.7.2016 (22 U 54/16 – IBR 2017, 242), dass mit „oder“ beziehungsweise „und/oder“ verknüpfte Formulierungen zur Bezeichnung eines vertraglichen Fertigstellungstermins bereits für sich betrachtet weder hinreichend klar noch verständlich sind. Die in Rede stehende Klausel definierte den Fertigstellungstermin als den Zeitpunkt, an dem das Objekt „generell nutzungsfähig erstellt oder nutzungsfähig ist, um Eigenleistungen auszuführen und/oder wenn das Haus bezogen werden kann und/oder wenn eine Bauzustands­- besichtigung gemäß § 82 BauO NRW durchgeführt werden kann“.

Dass diese Formulierung nachträglich zu Unstimmigkeiten der Parteien führte, dürfte nicht weiter überraschen. Welcher Termin sollte denn als maßgeblich und verbindlich gelten?

Auch wenn im Bauvertrag keine Fristen vereinbart werden, bedeutet dies nicht, dass der Auftragnehmer „alle Zeit der Welt“ hat. Vielmehr ist er verpflichtet, die Herstellung in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen.

Wie lange diese „angemessene Zeit“ ist, lässt sich nicht generell bestimmen. Dies hängt unter anderem von Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ab. Im Streitfall wird ein Gericht ein baubetriebliches Sachverständigengutachten einholen.

Wichtig ist allerdings, dass bei Fehlen eines vereinbarten Fertigstellungstermins der bloße Ablauf des angemessenen Zeitraums für die Bauausführung zwar zur Fälligkeit der Bauleistung führt, jedoch keinen Verzug des Auftragnehmers begründet. Der Auftraggeber hat eine Mahnung auszusprechen, um den Auftragneh­mer in Verzug zu setzen.

Im Zuge der Reform des Bauvertragsrechts wurde nur für den Verbraucherbauvertrag (§§ 650 i – 650 n BGB) die gesetzliche Verpflichtung für den Auftragnehmer begründet, verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks zu machen.

Damit bleibt es auch nach der Gesetzesnovelle dabei, dass die Vertragsparteien den Fertigstellungstermin für die beauftragten Leistungen vertraglich vereinbaren müssen, um Planungssicherheit zu erhalten und aus einer eventuellen Terminüberschreitung weitergehende Rechts – zum Beispiel durch Vereinbarung einer Vertragsstrafe – herleiten zu können.

 

 

TEXT: Melanie Bentz Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Cyber Risiken lauern auch im privaten bereich!

Cybercrime, also durchs Internet oder Netzwerke begangene Straftaten, sind längst fester, bedauerlicher Bestandteil unserer Gesellschaft geworden. Das Bundeskriminalamt veröffentlichte in seinem Bericht zur Bundeslage fast 65.000 Fälle in 2017 – und das sind nur die Fälle, die auch zur Anzeige gebracht wurden! Die Spielarten der Cyberkriminalität sind inzwischen sehr vielseitig und reichen vom Datendiebstahl bis hin zur digitalen Erpressung. Die Medien berichten inzwischen regelmäßig von Fällen, bei denen große Konzerne gehackt wurden – aber auch kleine und mittelständische Firmen, wie auch private Haushalte sind beliebte Ziele für Angriffe, da Datenmaterial hier im Regelfall schlechter oder gar nicht geschützt ist. Die finanziellen Folgen eines solchen Angriffs können schnell in die Tausende gehen.

Cybercrime kann inzwischen jeder! Geschädigt werden auch!

Fallen die Begriffe „Hackerangriff“ und „Cybercrime“, denken viele automatisch noch an eher verschrobene Technikfreaks mit laxen Moralvorstellungen, die im Keller sitzen und das Tageslicht scheuen. Mag dieses Bild in den frühen Tagen der Hackerszene vielleicht noch korrekt gewesen sein, hat sich die Welt seit den 80er Jahren doch gewaltig geändert. Ging es früher in erster Linie darum zu zeigen, was technisch möglich ist und dies evtl. mit einem (zumeist) harmlosen Scherz zu verbinden, steht heute meist mutwillige Schädigung im Mittelpunkt solcher Aktivitäten. Es bedarf heute auch keiner besonderen Finesse im Umgang mit dem Computer oder ausgefeilten Programmierkenntnissen, um als Täter aktiv zu werden.
Auch Sie selbst könnten theoretisch innerhalb von 24 Stunden eine cyberkriminelle Laufbahn starten. Die nötigen Tools und Anleitungen sind in einschlägigen Foren schnell gefunden und heruntergeladen. Der einfache Zugang zu benötigtem Equipment und Informationen lässt erwarten, dass die Zahl der Täter von Jahr zu Jahr steigen wird. Hierbei steht dann nicht unbedingt das Ziel im Vordergrund, sich zu bereichern (zum Beispiel direkt über Missbrauch erbeuteter, fremder Kreditkartendaten oder indirekt über den Verkauf erbeuteter Daten). Auch der Anteil ideologischer Hacker erlebt einen gewaltigen Zulauf, ebenso wächst die Gruppe der „Script Kiddies“, der Heranwachsenden, die aus jugendlicher Dummheit heraus mit ihren Kenntnissen Schaden anrichten. Grundsätzlich könnte jeder zum Täter werden. Grundsätzlich kann jeder Haushalt betroffen und geschädigt werden und gegebenenfalls auch als „unfreiwilliger Helfer“ schadenersatzpflichtig gemacht werden, wenn Dritte dadurch geschädigt werden, dass man bei Ihnen an deren Daten kam. Die finanziellen Folgen, die Ihnen aus einer Cyberattacke direkt oder indirekt entstehen können, dürfen Sie keinesfalls unterschätzen.

Auch die Smart Home Technologie beinhaltet enorme Risken

„Sichere“ Systeme gibt es schon per se nicht. Hard- und Software haben schon vor vielen Jahren eine Komplexität erreicht, bei der Fehlerfreiheit nicht garantiert werden kann. Dies gilt auch für professionelle Systeme, in die exorbitante Summen für Tests und Updates investiert werden. Das bedeutet zugleich, dass vermeintliche „Smart Home-Schnäppchen“ schnell zum Sicherheitsrisiko werden. Manche Geräte verfügen nicht einmal über eine Möglichkeit zum Update. Andere wiederum sind ab Werk unzureichend konfiguriert, was für den ungeübten Nutzer kaum erkennbar ist.

Schadenbeispiel:
Bei einem Privathaushalt gab es eine Web-Überwachungskamera, die es ab Werk Unbefugten ermöglichte, über das Internet auf Kamerabild und Ton zuzugreifen. Zudem konnten Dritte über die Geräte Kennwörter für WLAN, E-Mail und FTP-Zugang des Nutzers abrufen. Leider ist so etwas kein Einzelfall. Leider gibt es bislang keine verbindlichen Standards. Auch nicht für Geräte, die in der unmittelbaren Privatsphäre der Verbraucher eingesetzt werden, wie die besagte internetfähige Kamera. Dabei können solche Sicherheitslücken von Kriminellen genutzt werden, um über das Internet Hausbesitzer aus der Ferne zu beobachten und den richtigen Zeitpunkt für einen Einbruch abzupassen. Im besten Fall sollten die Geräte mit einer neutralen Zertifizierung oder einem Produktsiegel gekennzeichnet werden, das zeigt, welche Produkte vorher festgelegte und normierte technische Mindeststandards für die Cybersicherheit erfüllen. Viele Nutzer spielen Updates nicht ein oder verwenden die Standardkennwörter, die der Hersteller bei Auslieferung gesetzt hat. Und so spielt das Thema Cybersicherheit beim Kauf der Geräte für viele Kunden auch keine entscheidende Rolle: Gekauft wird meist über den Preis – und der muss niedrig sein. Dass ein Plus an Sicherheit Geld kostet, wollen viele Verbraucher nicht wahrhaben. Das hat Folgen: Wenn Hersteller aus Kostengründen gar keine Sicherheitsupdates anbieten oder auf die hierfür notwendigen Schnittstellen verzichten, beginnt der sicherheitstechnische Verfall schon vor der Auslieferung. Deshalb achten Sie auf Hersteller, die qualitativ hochwertige Smart Home Produkte anbieten.

Es gibt Versicherungsschutz, der entstandene Schäden und Folge von Hacker-Angriffen auf Smart-Home-Systeme finanziell absichert. Versichert werden können zum Beispiel folgende Risiken:

-Smart-Home-Schutz bei Cyberangriffen: versichert sind Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten nach Cyberangriffen auf Smart-Home- Geräte bis zur Höhe des Neuwertes oder Energiemehrkosten durch Cyberangriffe. n Betrug beim Online-Shopping (EU): Betrugsfälle bei Kauf und Verkauf im Onlinehandel in der EU, die Erstattung des Kaufpreises oder die Erstattung des Zeitwertes (begrenzt auf den Verkaufspreis) bei Warenkauf. n Attacken beim Online-Banking: versichert sind Schäden, die durch die unbefugte Verwendung von Kredit-, Bank-, Debitkarten, privater Online-Banking-Daten oder eines sonstigen elektronischen Bezahlsystems mit Bank-Funktion (z.B. PayPal, Google Pay, Apple Pay, NFC-Bezahlsysteme) infolge von Phishing etc. enstanden sind, sowie die Erstattung der dafür entstandenen Gebühren für Austausch oder Wiederbeschaffung von Zahlungskarten und Identitätsdokumenten n Versicherungsschutz bei Cyber-Mobbing: zum Beispiel anwaltliche Erstberatung: Versichert sind Kosten für die anwaltliche oder psychologische Erstberatung bei freier Wahl des Anwalts bzw. Psychologen oder jeweils die Beratung über Hotline. n Daten- und Identitätsmissbrauch: versichert sind Schäden durch missbräuchliche Verwendung von Zugangsdaten infolge von Pharming oder Phishing bei privat genutzten Online-Kundenkonten (zum Beispiel amazon.de, ebay.de, Facebook, Microsoft Store, GooglePlay, Apple App Store & iTunes, Spotify, Sony Playstation Network, Nintendo eShop, Steam. Achten Sie beim Kauf auf die geeigneten Geräte und lassen Sie sich vor dem Kauf beraten!

TEXT: Michael Foellmer

Cyber Risiken lauern auch im privaten bereich!

Michael-Foellmer

Michael Foellmer

Cybercrime, also durchs Internet oder Netzwerke begangene Straftaten, sind längst fester, bedauerlicher Bestandteil unserer Gesellschaft geworden. Das Bundeskriminalamt veröffentlichte in seinem Bericht zur Bundeslage fast 65.000 Fälle in 2017 – und das sind nur die Fälle, die auch zur Anzeige gebracht wurden! Die Spielarten der Cyberkriminalität sind inzwischen sehr vielseitig und reichen vom Datendiebstahl bis hin zur digitalen Erpressung. Die Medien berichten inzwischen regelmäßig von Fällen, bei denen große Konzerne gehackt wurden – aber auch kleine und mittelständische Firmen, wie auch private Haushalte sind beliebte Ziele für Angriffe, da Datenmaterial hier im Regelfall schlechter oder gar nicht geschützt ist. Die finanziellen Folgen eines solchen Angriffs können schnell in die Tausende gehen.

Cybercrime kann inzwischen jeder! Geschädigt werden auch!

Fallen die Begriffe „Hackerangriff“ und „Cybercrime“, denken viele automatisch noch an eher verschrobene Technikfreaks mit laxen Moralvorstellungen, die im Keller sitzen und das Tageslicht scheuen. Mag dieses Bild in den frühen Tagen der Hackerszene vielleicht noch korrekt gewesen sein, hat sich die Welt seit den 80er Jahren doch gewaltig geändert. Ging es früher in erster Linie darum zu zeigen, was technisch möglich ist und dies evtl. mit einem (zumeist) harmlosen Scherz zu verbinden, steht heute meist mutwillige Schädigung im Mittelpunkt solcher Aktivitäten. Es bedarf heute auch keiner besonderen Finesse im Umgang mit dem Computer oder ausgefeilten Programmierkenntnissen, um als Täter aktiv zu werden.

Auch Sie selbst könnten theoretisch innerhalb von 24 Stunden eine cyberkriminelle Laufbahn starten. Die nötigen Tools und Anleitungen sind in einschlägigen Foren schnell gefunden und heruntergeladen. Der einfache Zugang zu benötigtem Equipment und Informationen lässt erwarten, dass die Zahl der Täter von Jahr zu Jahr steigen wird. Hierbei steht dann nicht unbedingt das Ziel im Vordergrund, sich zu bereichern (zum Beispiel direkt über Missbrauch erbeuteter, fremder Kreditkartendaten oder indirekt über den Verkauf erbeuteter Daten). Auch der Anteil ideologischer Hacker erlebt einen gewaltigen Zulauf, ebenso wächst die Gruppe der „Script Kiddies“, der Heranwachsenden, die aus jugendlicher Dummheit heraus mit ihren Kenntnissen Schaden anrichten. Grundsätzlich könnte jeder zum Täter werden. Grundsätzlich kann jeder Haushalt betroffen und geschädigt werden und gegebenenfalls auch als „unfreiwilliger Helfer“ schadenersatzpflichtig gemacht werden, wenn Dritte dadurch geschädigt werden, dass man bei Ihnen an deren Daten kam. Die finanziellen Folgen, die Ihnen aus einer Cyberattacke direkt oder indirekt entstehen können, dürfen Sie keinesfalls unterschätzen.

Auch die Smart Home Technologie beinhaltet enorme Risken

„Sichere“ Systeme gibt es schon per se nicht. Hard- und Software haben schon vor vielen Jahren eine Komplexität erreicht, bei der Fehlerfreiheit nicht garantiert werden kann. Dies gilt auch für professionelle Systeme, in die exorbitante Summen für Tests und Updates investiert werden. Das bedeutet zugleich, dass vermeintliche „Smart Home-Schnäppchen“ schnell zum Sicherheitsrisiko werden. Manche Geräte verfügen nicht einmal über eine Möglichkeit zum Update. Andere wiederum sind ab Werk unzureichend konfiguriert, was für den ungeübten Nutzer kaum erkennbar ist.

Schadenbeispiel:

Bei einem Privathaushalt gab es eine Web-Überwachungskamera, die es ab Werk Unbefugten ermöglichte, über das Internet auf Kamerabild und Ton zuzugreifen. Zudem konnten Dritte über die Geräte Kennwörter für WLAN, E-Mail und FTP-Zugang des Nutzers abrufen. Leider ist so etwas kein Einzelfall. Leider gibt es bislang keine verbindlichen Standards. Auch nicht für Geräte, die in der unmittelbaren Privatsphäre der Verbraucher eingesetzt werden, wie die besagte internetfähige Kamera. Dabei können solche Sicherheitslücken von Kriminellen genutzt werden, um über das Internet Hausbesitzer aus der Ferne zu beobachten und den richtigen Zeitpunkt für einen Einbruch abzupassen. Im besten Fall sollten die Geräte mit einer neutralen Zertifizierung oder einem Produktsiegel gekennzeichnet werden, das zeigt, welche Produkte vorher festgelegte und normierte technische Mindeststandards für die Cybersicherheit erfüllen. Viele Nutzer spielen Updates nicht ein oder verwenden die Standardkennwörter, die der Hersteller bei Auslieferung gesetzt hat. Und so spielt das Thema Cybersicherheit beim Kauf der Geräte für viele Kunden auch keine entscheidende Rolle: Gekauft wird meist über den Preis – und der muss niedrig sein. Dass ein Plus an Sicherheit Geld kostet, wollen viele Verbraucher nicht wahrhaben. Das hat Folgen: Wenn Hersteller aus Kostengründen gar keine Sicherheitsupdates anbieten oder auf die hierfür notwendigen Schnittstellen verzichten, beginnt der sicherheitstechnische Verfall schon vor der Auslieferung. Deshalb achten Sie auf Hersteller, die qualitativ hochwertige Smart Home Produkte anbieten.

Es gibt Versicherungsschutz, der entstandene Schäden und Folge von Hacker-Angriffen auf Smart-Home-Systeme finanziell absichert. Versichert werden können zum Beispiel folgende Risiken:

  • Smart-Home-Schutz bei Cyberangriffen: versichert sind Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten nach Cyberangriffen auf Smart-Home- Geräte bis zur Höhe des Neuwertes oder Energiemehrkosten durch Cyberangriffe.
  • Betrug beim Online-Shopping (EU): Betrugsfälle bei Kauf und Verkauf im Onlinehandel in der EU, die Erstattung des Kaufpreises oder die Erstattung des Zeitwertes (begrenzt auf den Verkaufspreis) bei Warenkauf.
  • Attacken beim Online-Banking: versichert sind Schäden, die durch die unbefugte Verwendung von Kredit-, Bank-, Debitkarten, privater Online-Banking-Daten oder eines sonstigen elektronischen Bezahlsystems mit Bank-Funktion (z.B. PayPal, Google Pay, Apple Pay, NFC-Bezahlsysteme) infolge von Phishing etc. enstanden sind, sowie die Erstattung der dafür entstandenen Gebühren für Austausch oder Wiederbeschaffung von Zahlungskarten und Identitätsdokumenten
  • Versicherungsschutz bei Cyber-Mobbing: zum Beispiel anwaltliche Erstberatung: Versichert sind Kosten für die anwaltliche oder psychologische Erstberatung bei freier Wahl des Anwalts bzw. Psychologen oder jeweils die Beratung über Hotline.
  • Daten- und Identitätsmissbrauch: versichert sind Schäden durch missbräuchliche Verwendung von Zugangsdaten infolge von Pharming oder Phishing bei privat genutzten Online-Kundenkonten (zum Beispiel amazon.de, ebay.de, Facebook, Microsoft Store, GooglePlay, Apple App Store & iTunes, Spotify, Sony Playstation Network, Nintendo eShop, Steam.Achten Sie beim Kauf auf die geeigneten Geräte und lassen Sie sich vor dem Kauf beraten!

Videoüberwachung des Grundstücks zulässig?

Marc Soiron

Marc Soiron

Fachanwalt für Miet- & Wohnungseigentumsrecht

Das Amtsgericht Gemünden hatte sich mit einem nunmehr immer häufiger auftretenden Problem, nämlich der Videoüberwachung eines Privatgrundstückes, zu beschäftigen. Die Parteien des Rechtsstreits waren Grundstücksnachbarn bei leichter Hanglage. Das Grundstück der Beklagteneigentümer lag etwas oberhalb des Grundstücks der Kläger. Die Beklagten hatten zwei Videoüberwachungskameras fest an der Gebäudewand in ca. 2 m Höhe installiert. Eine automatische bzw. funkferngesteuerte Veränderung der Ausrichtung der Kameras war nicht möglich. Ihr Sichtfeld war nach Angabe der Beklagten auf ihr Grundstück beschränkt. Die Kläger fühlten sich jedoch durch die beiden Kameras beobachtet und behaupteten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, dass die Kameras auch ihr Grundstück erfassen würden. Ferner wären die Kameras für jedermann zu erkennen, sodass sie sich auch einem gewissen „Überwachungsdruck“ ausgesetzt sahen, der einen unzulässigen Eingriff in ihre allgemeinen Persönlichkeitsrechte darstelle. Die Kläger behaupteten zudem, die Kameras wären durch die Beklagten nur deshalb aufgehängt worden, um sie zu ärgern. Mit ihrer Klage verfolgten sie die Feststellung, dass die Beklagten es zu unterlassen hätten überhaupt Überwachungskameras aufzuhängen, die vom klägerischen Grundstück aus zu sehen seien.

Das Amtsgericht Gemünden wies die Klage mit Urteil vom 28.07.2017 – 11 C 187/17 – ab, nachdem es durch eine persönliche Inaugenscheinnahme vor Ort Beweis erhoben hatte. Hierbei wurde durch Einsicht in die von den Kameras erfassten Bereiche festgestellt, dass die Kameras entgegen der Behauptung der Kläger nur das Grundstück der Beklagten erfassten. Allerdings wurde im Rahmen des Ortstermins ebenfalls deutlich, dass die Kameras vom Grundstück der Kläger aus zu sehen waren. Im Rahmen der Entscheidungsgründe nahm das Amtsgericht zunächst einmal Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.03.2016 – VI ZR 176/09), wonach die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen kollidiert und daher ohne konkreten Anlass grundsätzlich unzulässig ist. Die Überwachung eines Privatgrundstückes, ohne dass dabei die Chance besteht, dass Personen im öffentlichen Raum aufgenommen werden, ist hingegen grundsätzlich zulässig. Danach waren die Kameras nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht verwarf auch die Argumentation der Kläger, wonach alleine die grundsätzliche Sichtbarkeit der Videokameras zu einem unzulässigen „Überwachungsdruck“ führen würde. Eine auf diesen Punkt gestützte Unzulässigkeit der Videoüberwachung käme allerhöchstens dann in Betracht, wenn konkrete Umstände vorgetragen würden, die es nachvollziehbar erscheinen ließen, dass die installierten Videokameras als Mittel der Druckausübung auf einen Nachbarn installiert worden wären. Dies konnten die Kläger nach Auffassung des Gerichtes jedoch nicht nachvollziehbar darlegen. Die Entscheidung des Amtsgerichts Gemünden zeigt die Grenzen der privaten Videoüberwachung auf. Ein Grundstückseigentümer kann grundsätzlich seinen eigenen Grund und Boden mittels Kameras überwachen, sofern der Nachbar oder öffentliche Wege durch die Ausrichtung der Kameras nicht erfasst werden. Etwas anderes gilt allerdings für die Eigentümer von Mehrfamilienhäusern. Hier ist das Aufhängen von Videokameras auf dem eigenen Grundstück nicht erlaubt, wenn nicht sämtliche Mieter ihr diesbezügliches Einverständnis erklärt haben. Zusätzlich wird vielfach gefordert, dass auf die Videoüberwachung hingewiesen werden muss. Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses kann sich also nicht ohne weiteres auf den Schutz seines Privateigentums berufen, wenn er durch die Vermietung von Wohnungen einen „Verkehr“ von Mietern und deren Besuchern im Treppenhaus eröffnet.

TEXT: Marc Soiron

Kunst Musik Wertvoller Hausrat ein Thema für sich

Michael-Foellmer

Michael Foellmer

Fangen wir damit an, was ist überhaupt Hausrat und worin unterscheidet sich dieser von der Absicherung von Kunst und Musikinstrumenten? Hausrat ist der gesamte Inhalt der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung. Zum Hausrat gehören alle Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände sowie Wertsachen und Bargeld. Hausrat außerhalb der Wohnung ist im Rahmen der Außenversicherung versichert. Kunstgegenstände, Antiquitäten, Bücher, Instrumente, Sammlungen, Designermöbel,… – wer hochwertigen Hausrat sein Eigen nennt, stößt bei einer normalen Hausratversicherung schnell an die Grenzen des Möglichen. Bei der Taxierung der Entschädigung tut man sich häufig schwer, da es eventuell keine vergleichbaren neuen Alternativen zu den zerstörten oder entwendeten Gegenständen mehr gibt. Wer sein Heim mit besonderen Dingen schmückt, benötigt daher auch einen besonderen Versicherungsschutz, um auf der sicheren Seite zu sein. Hausrat außerhalb der Wohnung ist im Rahmen der Außenversicherung weltweit versichert. Gerade im Ausland kann es in Ferienwohnung und Hotelzimmern zu Brand-, oder Einbruch/Diebstahl Schäden kommen. Hier ist es wichtig, dass Ihre Hausratversicherung Ihnen ausreichenden Schutz gewährt.

Wie lässt sich eine solche Versicherungssumme ermitteln?

Die Versicherungssumme ist grundsätzlich vom Versicherungsnehmer zu bestimmen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Versicherungssumme dem Neuwert des Hausrates entspricht. Bei einem „normalen Haushalt“ kann als grober Richtwert von ca. 650 bis 700 Euro pro Quadratmeter ausgegangen werden. Wird eine Versicherungssumme mit dieser Quadratmeter- pauschale ermittelt, verzichtet der Hausratversicherer in der Regel auf Leistungskürzungen aufgrund einer eventuellen Unterversicherung. Bei hochwertigem Hausrat genügt diese Quadratmeterpauschale regelmäßig nicht! Können Sie den Wert Ihres Hausrats und Ihrer Kunstgegenstände und Musikinstrumente nicht selbst realistisch einschätzen, empfiehlt es sich, einen Gutachter mit der Bestimmung des Werts zu beauftragen. So sind Sie auf der sicheren Seite und laufen nicht Gefahr, dass es im Schadensfall Kürzungen aufgrund nicht ausreichender Versicherungssummen gibt. Zusätzlich empfiehlt es sich, eine Aufstellung aller Objekte (Wertsachen wie Sachen aus Gold, Silber, Schmuck) höheren Werts (auch der Kunstgegenstände und der Musikinstrumente) zu erstellen und deren Vorhandensein mit Bild, Rechnungen oder Zertifikaten zu dokumentieren. Erweitern Sie dieses Verzeichnis mit jedem Neuerwerb und übermitteln Sie dem Versicherer eine Kopie. Da als besonders hochwertiger Versicherungsschutz konzipiert, umfasst diese besondere Form der Hausratversicherung eine „All-Risk-Deckung“. Damit sind alle Schadensursachen versichert, die nicht explizit ausgeschlossen wurden. Instrumentenversicherung Schon bei reinen Hobbymusikern sammeln sich mit Instrumenten und Zubehör (z. B. Verstärker, Mischpult, etc.) schnell hohe Werte an. Eine Instrumentenversicherung deckt nahezu alle Gefahren ab – auch z. B. auf Reisen. Auch bei Verleihen versicherter Sachen wird der Schutz nicht eingeschränkt.

Schadenbeispiele aus der Praxis:
Der Kunsttransport:
Der Unternehmer Costello bewohnt eine Jugendstilvilla am Stadtrand von Berlin. Für repräsentative Anlässe unterhält er auch eine Stadtwohnung. In diese lässt er Mitarbeiter zwei Gemälde überführen, die bislang Wände seines Hauptwohnsitzes schmückten, nun aber Platz für Neuerwerbungen machen müssen. Auf der Fahrt ist der Fahrer gezwungen, einem Wildschwein auszuweichen. Der Transporter gerät ins Schleudern und landet im Straßengraben. Eines der Bilder wird beim Unfall stark beschädigt. Die Restauration wird von Costellos spezieller Hausratversicherung übernommen

Gestohlene Kunst:
Die Freude eines Kunstsammlers über ein vermeintliches Schnäppchen währte nur zwei Jahre. Bei einem Urlaub in Südfrankreich war er bei einem kleinen Kunsthändler auf eine Druckgrafik von Miró gestoßen, die dort für einen überschaubaren fünfstelligen Betrag angeboten wurde. Vom Händler vorgelegte Unterlagen lassen keinen Zweifel an der Echtheit und der Herkunft aufkommen. Im Rahmen einer Ausstellung des Museums an seinem Heimatort steuerte er die Grafik als Leihgabe bei. Der Katalog ausgestellter Stücke wurde auch auf der Homepage des Museums veröffentlicht, wodurch eine dänische Familie darauf aufmerksam wurde. Sie stellte über ihren Anwalt Herausgabeansprüche an den Sammler, da ihr das Kunstwerk vor fünf Jahren bei einem Einbruch gestohlen worden war. Dies konnte umfassend belegt werden, weshalb dem Sammler nichts anderes übrig, als das Bild wieder an die rechtmäßigen Besitzer herauszugeben. Der damalige Kaufpreis wird ihm von seiner Versicherung erstattet.

Ein Einbruch:
Unbekannte brechen nachts in ein Haus ein, als sich die Familie auf einem Familienfest befindet. Sie entwendeten nahezu alle unterhaltungselektronischen Geräte, etwas Schmuck und einige Antiquitäten. Im Anschluss legten sie Feuer um ihre Spuren zu verwischen. Das Feuer breitete sich auf große Teile des Hauses aus, wodurch immenser Schaden angerichtet wurde. Der Gesamtschaden wurde auf 500.000 Euro geschätzt. Unter den entwendeten Gegenständen befindet sich auch ein Akeleipokal von 1650, der bereits seit mehreren Generationen in der Familie ist. Um ein ähnliches Ersatzstück aufzutreiben, wird eine Agentur beauftragt, die für ihre erfolgreichen Dienste 2.000 Euro in Rechnung stellt.

Was wird im Schadenfall erstattet?
Bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen wird je nach Vereinbarung der vereinbarte Wert, der Taxwert oder der Wiederbeschaffungswert erstattet. Bei beschädigten Sachen erfolgt die Erstattung der notwendigen Reparatur- bzw. Restaurationskosten ggf. zuzüglich einer Wertminderung entstandene Kosten, wie z.B. Aufräumungskosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Hotelkosten, werden separat und teilweise über die normale Versicherungssumme hinaus ersetzt. Je nach vereinbartem Deckungsumfang der Hausratversicherung werden auch Assistanceleistungen wie zum Beispiel psychologische Betreuung nach einem Schaden übernommen.

Auch diese Auflistung kann ausschließlich beispielhaften Charakter haben, da es zwischen den Tarifen am Markt sehr große Unterschiede gibt. Vor allem bei den versicherten Kosten unterscheiden sich die Anbieter enorm.

 

Text: Michael Foellmer