TERMINVEREINBARUNGEN BEI BAULEISTUNGEN

Bei der Durchführung von Bauleistungen ist für den Auftraggeber – oft aber auch für den Auftragnehmer – der Zeitfaktor von besonderer Bedeutung. Wer entweder neu baut oder aber ein Bestandsobjekt umfassend saniert, möchte nicht nur eine schnellstmögliche Fertigstellung der Baumaßnahme, sondern auch Planungssicherheit hinsichtlich des Fertigstellungstermins.

Der Auftraggeber benötigt im Vorfeld einen verbindlichen Fertigstellungstermin, um disponieren zu können: Andere Handwerker müssen so koordiniert werden, dass es keinen Stillstand auf der Baustelle gibt bzw. die bisherige Wohnung muss gekündigt werden. Der Auftragnehmer benötigt ebenso Planungssicherheit, um Folgeaufträge annehmen zu können und Leerlauf im eigenen Betrieb zu vermeiden.

Bei der Vereinbarung von konkreten Leistungsterminen ist zu beachten, dass die Regelung aus sich heraus verständlich, klar und transparent formuliert wird.

Es kann ein kalendarisches Datum angesetzt werden, zum Beispiel Fertigstellung der Estricharbeiten am 30. September 2018. Ebenso ist es möglich, einen bestimmbaren Endtermin zu vereinbaren (Beispiel: schlüsselfertige Errichtung des Objektes binnen zehn Monaten nach Erlass der Baugenehmigung). Im letztgenannten Fall lässt sich der konkrete Endtermin problemlos berechnen.

Nach Ablauf des vereinbarten Fertigstellungstermins gerät der Auftragnehmer ohne weitere Mahnung in Verzug.

Von allzu komplizierten Regelungen sollte Abstand genommen werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied bereits am 27.7.2016 (22 U 54/16 – IBR 2017, 242), dass mit „oder“ beziehungsweise „und/oder“ verknüpfte Formulierungen zur Bezeichnung eines vertraglichen Fertigstellungstermins bereits für sich betrachtet weder hinreichend klar noch verständlich sind. Die in Rede stehende Klausel definierte den Fertigstellungstermin als den Zeitpunkt, an dem das Objekt „generell nutzungsfähig erstellt oder nutzungsfähig ist, um Eigenleistungen auszuführen und/oder wenn das Haus bezogen werden kann und/oder wenn eine Bauzustands­- besichtigung gemäß § 82 BauO NRW durchgeführt werden kann“.

Dass diese Formulierung nachträglich zu Unstimmigkeiten der Parteien führte, dürfte nicht weiter überraschen. Welcher Termin sollte denn als maßgeblich und verbindlich gelten?

Auch wenn im Bauvertrag keine Fristen vereinbart werden, bedeutet dies nicht, dass der Auftragnehmer „alle Zeit der Welt“ hat.… zum Artikel

Cyber Risiken lauern auch im privaten bereich!

Cybercrime, also durchs Internet oder Netzwerke begangene Straftaten, sind längst fester, bedauerlicher Bestandteil unserer Gesellschaft geworden. Das Bundeskriminalamt veröffentlichte in seinem Bericht zur Bundeslage fast 65.000 Fälle in 2017 – und das sind nur die Fälle, die auch zur Anzeige gebracht wurden! Die Spielarten der Cyberkriminalität sind inzwischen sehr vielseitig und reichen vom Datendiebstahl bis hin zur digitalen Erpressung. Die Medien berichten inzwischen regelmäßig von Fällen, bei denen große Konzerne gehackt wurden – aber auch kleine und mittelständische Firmen, wie auch private Haushalte sind beliebte Ziele für Angriffe, da Datenmaterial hier im Regelfall schlechter oder gar nicht geschützt ist. Die finanziellen Folgen eines solchen Angriffs können schnell in die Tausende gehen.

Cybercrime kann inzwischen jeder! Geschädigt werden auch!

Fallen die Begriffe „Hackerangriff“ und „Cybercrime“, denken viele automatisch noch an eher verschrobene Technikfreaks mit laxen Moralvorstellungen, die im Keller sitzen und das Tageslicht scheuen. Mag dieses Bild in den frühen Tagen der Hackerszene vielleicht noch korrekt gewesen sein, hat sich die Welt seit den 80er Jahren doch gewaltig geändert. Ging es früher in erster Linie darum zu zeigen, was technisch möglich ist und dies evtl. mit einem (zumeist) harmlosen Scherz zu verbinden, steht heute meist mutwillige Schädigung im Mittelpunkt solcher Aktivitäten. Es bedarf heute auch keiner besonderen Finesse im Umgang mit dem Computer oder ausgefeilten Programmierkenntnissen, um als Täter aktiv zu werden.
Auch Sie selbst könnten theoretisch innerhalb von 24 Stunden eine cyberkriminelle Laufbahn starten. Die nötigen Tools und Anleitungen sind in einschlägigen Foren schnell gefunden und heruntergeladen. Der einfache Zugang zu benötigtem Equipment und Informationen lässt erwarten, dass die Zahl der Täter von Jahr zu Jahr steigen wird. Hierbei steht dann nicht unbedingt das Ziel im Vordergrund, sich zu bereichern (zum Beispiel direkt über Missbrauch erbeuteter, fremder Kreditkartendaten oder indirekt über den Verkauf erbeuteter Daten). Auch der Anteil ideologischer Hacker erlebt einen gewaltigen Zulauf, ebenso wächst die Gruppe der „Script Kiddies“, der Heranwachsenden, die aus jugendlicher Dummheit heraus mit ihren Kenntnissen Schaden anrichten.… zum Artikel

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Cybercrime, also durchs Internet oder Netzwerke begangene Straftaten, sind längst fester, bedauerlicher Bestandteil unserer Gesellschaft geworden. Das Bundeskriminalamt veröffentlichte in seinem Bericht zur Bundeslage fast 65.000 Fälle in 2017 – und das sind nur die Fälle, die auch zur Anzeige gebracht wurden! Die Spielarten der Cyberkriminalität sind inzwischen sehr vielseitig und reichen vom Datendiebstahl bis hin zur digitalen Erpressung. Die Medien berichten inzwischen regelmäßig von Fällen, bei denen große Konzerne gehackt wurden – aber auch kleine und mittelständische Firmen, wie auch private Haushalte sind beliebte Ziele für Angriffe, da Datenmaterial hier im Regelfall schlechter oder gar nicht geschützt ist. Die finanziellen Folgen eines solchen Angriffs können schnell in die Tausende gehen.

Cybercrime kann inzwischen jeder! Geschädigt werden auch!

Fallen die Begriffe „Hackerangriff“ und „Cybercrime“, denken viele automatisch noch an eher verschrobene Technikfreaks mit laxen Moralvorstellungen, die im Keller sitzen und das Tageslicht scheuen. Mag dieses Bild in den frühen Tagen der Hackerszene vielleicht noch korrekt gewesen sein, hat sich die Welt seit den 80er Jahren doch gewaltig geändert. Ging es früher in erster Linie darum zu zeigen, was technisch möglich ist und dies evtl. mit einem (zumeist) harmlosen Scherz zu verbinden, steht heute meist mutwillige Schädigung im Mittelpunkt solcher Aktivitäten. Es bedarf heute auch keiner besonderen Finesse im Umgang mit dem Computer oder ausgefeilten Programmierkenntnissen, um als Täter aktiv zu werden.

Auch Sie selbst könnten theoretisch innerhalb von 24 Stunden eine cyberkriminelle Laufbahn starten. Die nötigen Tools und Anleitungen sind in einschlägigen Foren schnell gefunden und heruntergeladen. Der einfache Zugang zu benötigtem Equipment und Informationen lässt erwarten, dass die Zahl der Täter von Jahr zu Jahr steigen wird. Hierbei steht dann nicht unbedingt das Ziel im Vordergrund, sich zu bereichern (zum Beispiel direkt über Missbrauch erbeuteter, fremder Kreditkartendaten oder indirekt über den Verkauf erbeuteter Daten). Auch der Anteil ideologischer Hacker erlebt einen gewaltigen Zulauf, ebenso wächst die Gruppe der „Script Kiddies“, der Heranwachsenden, die aus jugendlicher Dummheit heraus mit ihren Kenntnissen Schaden anrichten.… zum Artikel

Videoüberwachung des Grundstücks zulässig?

Das Amtsgericht Gemünden hatte sich mit einem nunmehr immer häufiger auftretenden Problem, nämlich der Videoüberwachung eines Privatgrundstückes, zu beschäftigen. Die Parteien des Rechtsstreits waren Grundstücksnachbarn bei leichter Hanglage. Das Grundstück der Beklagteneigentümer lag etwas oberhalb des Grundstücks der Kläger. Die Beklagten hatten zwei Videoüberwachungskameras fest an der Gebäudewand in ca. 2 m Höhe installiert. Eine automatische bzw. funkferngesteuerte Veränderung der Ausrichtung der Kameras war nicht möglich. Ihr Sichtfeld war nach Angabe der Beklagten auf ihr Grundstück beschränkt. Die Kläger fühlten sich jedoch durch die beiden Kameras beobachtet und behaupteten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, dass die Kameras auch ihr Grundstück erfassen würden. Ferner wären die Kameras für jedermann zu erkennen, sodass sie sich auch einem gewissen „Überwachungsdruck“ ausgesetzt sahen, der einen unzulässigen Eingriff in ihre allgemeinen Persönlichkeitsrechte darstelle. Die Kläger behaupteten zudem, die Kameras wären durch die Beklagten nur deshalb aufgehängt worden, um sie zu ärgern. Mit ihrer Klage verfolgten sie die Feststellung, dass die Beklagten es zu unterlassen hätten überhaupt Überwachungskameras aufzuhängen, die vom klägerischen Grundstück aus zu sehen seien.

Das Amtsgericht Gemünden wies die Klage mit Urteil vom 28.07.2017 – 11 C 187/17 – ab, nachdem es durch eine persönliche Inaugenscheinnahme vor Ort Beweis erhoben hatte. Hierbei wurde durch Einsicht in die von den Kameras erfassten Bereiche festgestellt, dass die Kameras entgegen der Behauptung der Kläger nur das Grundstück der Beklagten erfassten. Allerdings wurde im Rahmen des Ortstermins ebenfalls deutlich, dass die Kameras vom Grundstück der Kläger aus zu sehen waren. Im Rahmen der Entscheidungsgründe nahm das Amtsgericht zunächst einmal Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.03.2016 – VI ZR 176/09), wonach die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen kollidiert und daher ohne konkreten Anlass grundsätzlich unzulässig ist. Die Überwachung eines Privatgrundstückes, ohne dass dabei die Chance besteht, dass Personen im öffentlichen Raum aufgenommen werden, ist hingegen grundsätzlich zulässig.… zum Artikel

Kunst Musik Wertvoller Hausrat ein Thema für sich

Fangen wir damit an, was ist überhaupt Hausrat und worin unterscheidet sich dieser von der Absicherung von Kunst und Musikinstrumenten? Hausrat ist der gesamte Inhalt der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung. Zum Hausrat gehören alle Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände sowie Wertsachen und Bargeld. Hausrat außerhalb der Wohnung ist im Rahmen der Außenversicherung versichert. Kunstgegenstände, Antiquitäten, Bücher, Instrumente, Sammlungen, Designermöbel,… – wer hochwertigen Hausrat sein Eigen nennt, stößt bei einer normalen Hausratversicherung schnell an die Grenzen des Möglichen. Bei der Taxierung der Entschädigung tut man sich häufig schwer, da es eventuell keine vergleichbaren neuen Alternativen zu den zerstörten oder entwendeten Gegenständen mehr gibt. Wer sein Heim mit besonderen Dingen schmückt, benötigt daher auch einen besonderen Versicherungsschutz, um auf der sicheren Seite zu sein. Hausrat außerhalb der Wohnung ist im Rahmen der Außenversicherung weltweit versichert. Gerade im Ausland kann es in Ferienwohnung und Hotelzimmern zu Brand-, oder Einbruch/Diebstahl Schäden kommen. Hier ist es wichtig, dass Ihre Hausratversicherung Ihnen ausreichenden Schutz gewährt.

Wie lässt sich eine solche Versicherungssumme ermitteln?

Die Versicherungssumme ist grundsätzlich vom Versicherungsnehmer zu bestimmen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Versicherungssumme dem Neuwert des Hausrates entspricht. Bei einem „normalen Haushalt“ kann als grober Richtwert von ca. 650 bis 700 Euro pro Quadratmeter ausgegangen werden. Wird eine Versicherungssumme mit dieser Quadratmeter- pauschale ermittelt, verzichtet der Hausratversicherer in der Regel auf Leistungskürzungen aufgrund einer eventuellen Unterversicherung. Bei hochwertigem Hausrat genügt diese Quadratmeterpauschale regelmäßig nicht! Können Sie den Wert Ihres Hausrats und Ihrer Kunstgegenstände und Musikinstrumente nicht selbst realistisch einschätzen, empfiehlt es sich, einen Gutachter mit der Bestimmung des Werts zu beauftragen. So sind Sie auf der sicheren Seite und laufen nicht Gefahr, dass es im Schadensfall Kürzungen aufgrund nicht ausreichender Versicherungssummen gibt. Zusätzlich empfiehlt es sich, eine Aufstellung aller Objekte (Wertsachen wie Sachen aus Gold, Silber, Schmuck) höheren Werts (auch der Kunstgegenstände und der Musikinstrumente) zu erstellen und deren Vorhandensein mit Bild, Rechnungen oder Zertifikaten zu dokumentieren.… zum Artikel