Wintergärten und die allgemeine Verglasung richtig versichern

info-SymbolDass Glas zerbrechlich ist, weiß jeder. Aber haben Sie sich auch schonmal Gedanken gemacht, welche Kosten auf Sie zukommen können, wenn eine Ihrer Scheiben zerstört wird? Weil ein Aufschub der Reparatur meistens nicht möglich ist, müssen Sie sofort handeln. Leider ist das nötige Kapital für die Reparatur oft nicht verfügbar. Bei der Glasbruchversicherung handelt es sich um eine „Allgefahren-Versicherung“. Das heißt, es ist jede Ursache des Glasbruchs versichert. Sinnvoll für alle, deren Gebäude/Wohnungen mit Glasfassaden, großen Einzelscheiben, Spiegelflächen oder Vitrinen ausgestattet sind. Als Glasbruch gilt das vollständige Brechen des Glases durch die komplette Dicke. Versicherungsschutz besteht nur für fest montierte Scheiben sowie für die Mobiliarverglasung am Versicherungsort. Dass Glas zerbrechlich ist, weiß jeder. Aber haben Sie sich auch schonmal Gedanken gemacht, welche Kosten auf Sie zukommen können, wenn eine Ihrer Scheiben zerstört wird? Weil ein Aufschub der Reparatur meistens nicht möglich ist, müssen Sie sofort handeln. Leider ist das nötige Kapital für die Reparatur oft nicht verfügbar. Bei der Glasbruchversicherung handelt es sich um eine „Allgefahren-Versicherung“. Das heißt, es ist jede Ursache des Glasbruchs versichert. Sinnvoll für alle, deren Gebäude/Wohnungen mit Glasfassaden, großen Einzelscheiben, Spiegelflächen oder Vitrinen ausgestattet sind. Als Glasbruch gilt das vollständige Brechen des Glases durch die komplette Dicke. Versicherungsschutz besteht nur für fest montierte Scheiben sowie für die Mobiliarverglasung am Versicherungsort. Die Versicherungssumme wird pauschal über die Größe der Nutzfläche oder der Wohnfläche ermittelt. Größere Glasscheiben (über sechs bis 8 Quardatmeter) müssen separat versichert werden. Diese werden in der Regel nicht von der pauschalen Glasversicherung erfasst.

Was ist versicherbar?
Am Gebäude: Fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas von Fernstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten und Dächern. Im Gebäude/Mobiliar: Glasscheiben und -platten von Bildern, Schränken, Stand-, Wand und Schrankspiegeln sowie Innentürverglasungen.
Zusätzlich gegen Mehrbeitrag versicherbar:Scheiben und Platten aus Kunststoff, Platten aus Glaskeramik, Glasbausteine und Profilgläser, Lichtkuppeln aus Glas und Kunststoff, Aquarien, Terrarien, Leuchtreklamen und Bleiverglasungen.… zum Artikel

Stehlgutliste. Aber schnell!

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Neben der Wohngebäudeversicherung, die im Wesentlichen die Substanz einer Wohnung oder eines Hauses sichert, sichert die Hausratversicherung als Inhaltsversicherung die Werte im Haus zum Beispiel vor Leitungswasserschäden oder Diebstahl im Rahmen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls. Was tatsächlich von einer Hausratversicherung umfasst ist, welche Ausschlüsse es gibt und welche Formalien einzuhalten sind, regelt wie immer in einem Versicherungsvertrag das „Kleingedruckte“.

Diese Klauseln sind rechtlich nichts anderes als allgemeine Geschäftsbedingung und somit überprüfbar und auslegbar.

Die Auslegung hat aus Laiensicht zu erfolgen. Ein Gericht muss sich die Frage stellen, wie ein verständiger Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnis eine Klausel verstehen wird (egal wie kompliziert sie formuliert ist).

Das OLG Köln hat sich jüngst mit einer Klausel beschäftigt die sich mit Obliegenheiten eines Versicherungsnehmers in der Hausratversicherung beschäftigt. Das Gericht hatte folgende Klausel zu prüfen, die in jedem Hausratversi-cherungsvertrag so oder so ähnlich enthalten ist.

§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (…)
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls (…) ff. der Versicherung und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) einzureichen.

Verstößt ein Versicherungsnehmer gegen eine Obliegenheit, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich die Leistung einzuschränken oder ganz zu verweigern. Es ist daher besonders wichtig zu wissen, was man im Versicherungsfall bis zu welchem Zeitpunkt tun muss. Es wurde von Klägerseite beanstandet, das zum einen nicht klar sei, was „bei und nach einem Versicherungsfall“ bedeutet und was „unverzüglich“ bedeutet.

Das OLG Köln erklärt hierzu, ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde danach zumindest eine listenmäßige Zusammenstellung der abhanden gekommenen Gegenstände verstehen, die schlagwortartig umschrieben werden müssen. Auch sei eindeutig zu erkennen, dass er diese Liste nicht nur bei der Polizei, sondern bei der Polizei und beim Versicherer einzureichen hat.

Soweit dies noch verständlich ist, erkennt man an der weiteren Erklärung des OLG Köln, wie weit die Auslegung gehen kann und welche Kenntnis man einem Versicherungsnehmer zumutet, obwohl man eigentlich keine versicher-ungsrechtliche Kenntnis verlangt und somit auch keine sonstigen rechtlichen Kenntnisse.… zum Artikel

Mietvertrag mit mehreren Mietern

Paragraphen-SymbolMietvertrag mit mehreren Mietern

TEXT: Marc Soiron Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Kanzlei Delheid, Soiron, Hammer

Bei mehreren Mietern muss die Kündigung gegenüber allen Mietern ausgesprochen werden.

Der Mietvertrag über eine Wohnung wurde zunächst zwischen dem Vermieter und insgesamt drei Mietern abgeschlossen. Einer der Mieter zog sodann – ohne eine Kündigungserklärung abzugeben – aus der Wohnung aus, was dem Vermieter auch bekannt gegeben wurde. Der Vermieter reagierte jedoch auf die Mitteilung nicht. Die übrigen zwei Mieter entrichteten in der Folgezeit die vereinbarte Miete weiter. Der Vermieter wollte dann das Mietverhältnis kündigen und schickte zu diesem Zweck eine an alle drei Mieter adressierte Kündigung an die Adresse der vermieteten Wohnung. Die in der der Wohnung verbliebenen zwei Mieter hielten die Kündigung für unwirksam, da sie nicht allen Mietern ordnungsgemäß zugegangen wäre, und setzen sich gegen diese und in der Folgezeit auch gegen die durch den Vermieter erhobene Räumungsklage zur Wehr.

Das Landgericht München I entschied mit Urteil vom 12.10.2016 (Az. 14 S 6395/16), dass die Kündigung des Vermieters unwirksam gewesen ist und wiesen deshalb seine Räumungsklage ab. Zur Begründung verwies das Gericht tatsächlich darauf, dass die Kündigungserklärung den Mietern nicht ordnungsgemäß zugegangen wäre. Alleine der Auszug eines Mieters aus einer Wohnung begründe nämlich noch keine Veränderung der vertraglichen Vereinbarung hinsichtlich der Mietvertragsparteien. Habe der Vermieter den ausziehenden Mieter nicht ausdrücklich aus dem Mietverhältnis entlassen, so bliebe dieser auch weiterhin Vertragspartner. Dies hieße, dass sich der Mieter auf der einen Seite durch den Auszug nicht einfach zum Beispiel seiner Verpflichtung zur Mietzahlung entziehen könne, bedeute aber auf der anderen Seite auch, dass die Kündigungserklärung auch gegenüber diesem erklärt werden müsse. Zwar wurde die Kündigung des Vermieters ausweislich des Adressfeldes der Kündigung an alle Mieter adressiert, jedoch ging diese dem ausgezogenen Mieter an der Adresse der streitgegenständlichen Wohnung ja nicht zu, was der Vermieter, der über den Auszug informiert war, auch wusste.… zum Artikel

Der richtige Versicherungsschutz für Ihre Ferienimmobilie

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Der richtige Versicherungsschutz
für Ihre Ferienimmobilie

Text: Michael Foellmer

 

Ein Ferienhaus ist ohne Zweifel eine der schönsten Sachen, die man sich gönnen kann. Ein Rückzugsort in der Fremde – und doch weiß man, was einen dort erwartet. Wer es außerhalb der Zeit, in der man selbst dort entspannt, an Urlauber vermietet, der hält zudem die laufenden Kosten niedrig. Ein Problem bleibt allerdings: Sie können leider nicht immer selbst dort sein, um Schäden zu vermeiden. Das macht die Versicherung von Ferienimmobilien – egal ob Gebäude oder  Einrichtung – deutlich schwieriger, als dies bei einem Hauptwohnsitz der Fall ist. Ein Ferienhaus ist ohne Zweifel eine der schönsten Sachen, die man sich gönnen kann. Ein Rückzugsort in der Fremde – und doch weiß man, was einen dort erwartet. Wer es außerhalb der Zeit, in der man selbst dort entspannt, an Urlauber vermietet, der hält zudem die laufenden Kosten niedrig. Ein Problem bleibt allerdings: Sie können leider nicht immer selbst dort sein, um Schäden zu vermeiden. Das macht die Versicherung von Ferienimmobilien – egal ob Gebäude oder  Einrichtung – deutlich schwieriger, als dies bei einem Hauptwohnsitz der Fall ist.

Was Sie auch bei einer Immobilie im Ausland unbedingt beim Versicherungsschutz beachten sollten: 

Eine Hausrat- wie auch eine Immobilien-Versicherung kann und sollte im Ausland analog wie im Inland versichert werden. Folgende Gefahren sollten Sie absichern, damit Ihr Hab und Gut auch im Ausland richtig versichert ist. Je nach Anbieter und Tarif können

– Gebäudeversicherung
– Hausratversicherung
– Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

über eine „Ferienhauspolice“ abgesichert werden.

Folgende Gefahren sollten über eine solche „Ferienhauspolice“ abgedeckt sein:

– Gebäude- und Hausratversicherung
– Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion)
– Leitungswasser (Rohrbruch, Frostschäden an Rohren)
– Sturm, Hagel

Zusätzlich versicherbar sind:
– Elementarschäden
– All-Risk-Deckung (unbenannte Gefahren)

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht:
– alle Schäden, die durch das Gebäude oder Grundstücksbestandteile Dritten schuldhaft zugefügt werden
– Abwehr von unberechtigtem Schaden
– Ersatzforderungen Dritter

Grundsätzlich sind Schäden durch folgende Ursachen nicht versichert:
– Vorsatz
– grobe Fahrlässigkeit (Leistungskürzung)
– Krieg

Schadenbeispiele aus der Praxis

Vergessliche Urlauber in Dänemark
Herr W.… zum Artikel

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, Mietausfall & Mietnomaden – so können Sie sich absichern

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Eine Immobilie als Sachwertanlage gehört zu den Klassikern der Vermögensbildung. Gleichgültig ob als Eigennutzer oder Vermieter: Sie sind unabhängig von Börsenentwicklungen oder Wechselkursschwankungen. Monatliche Mieteinnahmen sorgen für einen einträglichen und stabilen Ertrag. Dabei ist die kurz-, mittel- und langfristige Planung einer Mietsache jedoch existenziell wichtig für den Ertrag. Während notwendige Sanierungen mit der frühzeitigen Bildung von entsprechenden Rückstellungen noch gut planbar sind, können bereits Unstimmigkeiten bei der Nebenkosten­- abrechnung oder Freigabe einer Kaution für Unannehmlichkeiten im Vermieteralltag sorgen. Handfeste Probleme treten auf, wenn es zu großen Schäden am Haus kommt – egal ob durch Naturgewalten, einen Mieter oder durch Verschleißerscheinungen am Gebäude selbst. Auch Ihre Haftungssituation kann zu Schwierigkeiten führen, die existenzbedrohlich sind. An dieser Stelle zwei gute Nachrichten: Gegen viele Gefahren können Sie sich schützen und die anfallenden Prämien können zumindest teilweise auf die Nebenkosten umgelegt werden (nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrem Steuerberater). Folgendermaßen können Sie sich und Ihre Immobilie absichern:

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht:
Als Haus- und Grundbesitzer haften Sie für Schäden, die im Zusammenhang mit der fehlerhaften Unterhaltung einer Immobilie stehen „aus vermutetem Verschulden“. Sie haften für Schäden also ungeachtet davon, ob Sie eine Schuld trifft. Nur wenn Sie beweisen können, dass Sie die zur Schadenvorbeugung erforderliche Sorgfalt beachtet haben, verringert sich Ihre Haftung auf konkretes Verschulden gem. § 823 BGB, bzw. die daraus abgeleitete Verkehrssicherungspflicht.

Auf der sicheren Seite sind Sie mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Sie kommt für Schäden auf, die anderen im Zusammenhang mit Ihrer vermieteten Immobilie entstehen. Die Versicherung prüft die Rechtmäßigkeit des an Sie gestellten Anspruchs und wehrt diese ggf. auch ab. Auch für diese Abwehrkosten – bis hin zur Gerichtsverhandlung – kommt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung auf. Erlauben Sie uns bitte noch den ausdrücklichen Hinweis, dass eine evtl. bereits vorhandene Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, z. B. der Eigentümergemeinschaft eines Hauses, nicht für Schäden aus dem Vermieterrisiko des einzelnen Wohnungseigentümers aufkommt!… zum Artikel