Wintergärten und die allgemeine Verglasung richtig versichern

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Michael Foellmer

info-SymbolDass Glas zerbrechlich ist, weiß jeder. Aber haben Sie sich auch schonmal Gedanken gemacht, welche Kosten auf Sie zukommen können, wenn eine Ihrer Scheiben zerstört wird? Weil ein Aufschub der Reparatur meistens nicht möglich ist, müssen Sie sofort handeln. Leider ist das nötige Kapital für die Reparatur oft nicht verfügbar. Bei der Glasbruchversicherung handelt es sich um eine „Allgefahren-Versicherung“. Das heißt, es ist jede Ursache des Glasbruchs versichert. Sinnvoll für alle, deren Gebäude/Wohnungen mit Glasfassaden, großen Einzelscheiben, Spiegelflächen oder Vitrinen ausgestattet sind. Als Glasbruch gilt das vollständige Brechen des Glases durch die komplette Dicke. Versicherungsschutz besteht nur für fest montierte Scheiben sowie für die Mobiliarverglasung am Versicherungsort. Dass Glas zerbrechlich ist, weiß jeder. Aber haben Sie sich auch schonmal Gedanken gemacht, welche Kosten auf Sie zukommen können, wenn eine Ihrer Scheiben zerstört wird? Weil ein Aufschub der Reparatur meistens nicht möglich ist, müssen Sie sofort handeln. Leider ist das nötige Kapital für die Reparatur oft nicht verfügbar. Bei der Glasbruchversicherung handelt es sich um eine „Allgefahren-Versicherung“. Das heißt, es ist jede Ursache des Glasbruchs versichert. Sinnvoll für alle, deren Gebäude/Wohnungen mit Glasfassaden, großen Einzelscheiben, Spiegelflächen oder Vitrinen ausgestattet sind. Als Glasbruch gilt das vollständige Brechen des Glases durch die komplette Dicke. Versicherungsschutz besteht nur für fest montierte Scheiben sowie für die Mobiliarverglasung am Versicherungsort. Die Versicherungssumme wird pauschal über die Größe der Nutzfläche oder der Wohnfläche ermittelt. Größere Glasscheiben (über sechs bis 8 Quardatmeter) müssen separat versichert werden. Diese werden in der Regel nicht von der pauschalen Glasversicherung erfasst.

Was ist versicherbar?
Am Gebäude: Fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas von Fernstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten und Dächern. Im Gebäude/Mobiliar: Glasscheiben und -platten von Bildern, Schränken, Stand-, Wand und Schrankspiegeln sowie Innentürverglasungen.
Zusätzlich gegen Mehrbeitrag versicherbar:Scheiben und Platten aus Kunststoff, Platten aus Glaskeramik, Glasbausteine und Profilgläser, Lichtkuppeln aus Glas und Kunststoff, Aquarien, Terrarien, Leuchtreklamen und Bleiverglasungen.

Welche Zahlungen werden im Schadenfall geleistet?
Die Leistung für den Ersatz der zerbrochenen Scheiben erfolgt normalerweise als Naturalersatz. Das heißt, der Versicherer beauftragt ein Unternehmen mit dem Ersatz der gebrochenen Scheiben. Mitversichert sind darüber hinaus auch sonstige notwendige Maßnahmen, die Kosten verursachen, wie zum Beispiel Notverglasungen, Kräne oder auch Gerüste. Mieter einer Wohnung sind oftmals der Meinung, dass die Schäden an der Verglasung der Wohnung über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Da es sich um einen Naturalersatz handelt, sind diese Schäden bei allen Versicherungsgesellschaften ausdrücklich ausgeschlossen.

Schadenbeispiele aus der Praxis:

Erfolglose Ermittlungen
Leider haben nicht alle Mitmenschen Respekt vor dem Eigentum anderer. Dies musste auch ein Hausbesitzer feststellen, nachdem er nachts durch ein lautes Geräusch aus dem Schlaf gerissen wurde. Mit Hilfe eines Pflastersteines wurde das Fenster seines Wohnzimmers ohne erkennbares Motiv eingeworfen. Die Ermittlungen der Polizei blieben leider ergebnislos. Die Schadenhöhe wurde auf 1.100 Euro geschätzt.

Klassiker
Durch Temperaturunterschiede und das damit verbundene Dehnungsverhalten von Glasscheiben, treten oft Risse auf, die den Austausch der kompletten Scheibe notwendig machen. Diese unerfreuliche Erfahrung mussten bereits viele Menschen machen. Die durchschnittliche Schadenhöhe wird auf 450 Euro geschätzt.

Frühjahrsputz
Aus Unachtsamkeit stieß eine Hausfrau beim Kehren der Küche mit dem Besenstiel gegen das Küchenfenster. Die Fensterscheibe brach und musste aufgrund der Witterung rasch ausgewechselt werden. Die Schadenhöhe wurde auf 200 Euro geschätzt.

Unwetter 
Ein großes Dachflächenfester eines Hauses wurde bei einem starken Unwetter von herumwirbelnden Ästen und Hagel durchschlagen. Der Austausch der Glasscheibe gestaltete sich aufgrund der Größe und der Lage des Fensters sehr schwierig. Die Schadenhöhe wurde auf 750 Euro geschätzt.

 

Welche Gefahren und Schäden sind unter anderem nicht versichert?

  • Beschädigungen der Oberflächen oder Kanten von Glasflächen wie zum Beispiel Schrammen, Muschelausbrüche oder auch Kratzer
  • Mehrscheiben-Isoliergläser, die aufgrund undichter Randverbindungen „blind werden“
  • Hohlgläser
  • Photovoltaikanlagen (nur bei zusätzlicher Versicherung)
  • Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie

 

Welche zusätzlichen Versicherungen sind zu empfehlen?
Glasscheiben sind nur ein Teil des Gebäudes und der Einrichtung. Mauerwerk, Dach und die kompletten Hausratgegenstände stellen große Werte dar, welche es abzusichern gilt. Das Gefahrenpotential durch Feuer, Sturm, Leitungswasser, Einbruch, usw. ist gewaltig! Für diese Risiken empfehlen wir eine Wohngebäude- und Hausratversicherung.

Text: Michael Foellmer

Stehlgutliste. Aber schnell!

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Achim Delheid Fachanwalt für Verkehrsrecht | Fachanwalt für Versicherungsrecht

Achim Delheid

Fachanwalt für Verkehrsrecht | Fachanwalt für Versicherungsrecht

Neben der Wohngebäudeversicherung, die im Wesentlichen die Substanz einer Wohnung oder eines Hauses sichert, sichert die Hausratversicherung als Inhaltsversicherung die Werte im Haus zum Beispiel vor Leitungswasserschäden oder Diebstahl im Rahmen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls. Was tatsächlich von einer Hausratversicherung umfasst ist, welche Ausschlüsse es gibt und welche Formalien einzuhalten sind, regelt wie immer in einem Versicherungsvertrag das „Kleingedruckte“.

Diese Klauseln sind rechtlich nichts anderes als allgemeine Geschäftsbedingung und somit überprüfbar und auslegbar.

Die Auslegung hat aus Laiensicht zu erfolgen. Ein Gericht muss sich die Frage stellen, wie ein verständiger Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnis eine Klausel verstehen wird (egal wie kompliziert sie formuliert ist).

Das OLG Köln hat sich jüngst mit einer Klausel beschäftigt die sich mit Obliegenheiten eines Versicherungsnehmers in der Hausratversicherung beschäftigt. Das Gericht hatte folgende Klausel zu prüfen, die in jedem Hausratversi-cherungsvertrag so oder so ähnlich enthalten ist.

§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (…)
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls (…) ff. der Versicherung und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) einzureichen.

Verstößt ein Versicherungsnehmer gegen eine Obliegenheit, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich die Leistung einzuschränken oder ganz zu verweigern. Es ist daher besonders wichtig zu wissen, was man im Versicherungsfall bis zu welchem Zeitpunkt tun muss. Es wurde von Klägerseite beanstandet, das zum einen nicht klar sei, was „bei und nach einem Versicherungsfall“ bedeutet und was „unverzüglich“ bedeutet.

Das OLG Köln erklärt hierzu, ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde danach zumindest eine listenmäßige Zusammenstellung der abhanden gekommenen Gegenstände verstehen, die schlagwortartig umschrieben werden müssen. Auch sei eindeutig zu erkennen, dass er diese Liste nicht nur bei der Polizei, sondern bei der Polizei und beim Versicherer einzureichen hat.

Soweit dies noch verständlich ist, erkennt man an der weiteren Erklärung des OLG Köln, wie weit die Auslegung gehen kann und welche Kenntnis man einem Versicherungsnehmer zumutet, obwohl man eigentlich keine versicher-ungsrechtliche Kenntnis verlangt und somit auch keine sonstigen rechtlichen Kenntnisse. Denn das OLG Köln meint, dass auch das Wort „unverzüglich“ für jedermann klar sei, da es in der Rechtssprache fest umrissen ist. Richtig ist, dass es eine sogenannte Legaldefinition für „unverzüglich“ im Juristischen gibt. Man versteht unter „unverzüglich“ immer „ohne schuldhaftes Zögern“. Dies sei auch genauso zu verstehen, da diese Definition im gesamten Privatrecht gelte, so das OLG Köln. Wenn derjenige der allgemeine Geschäftsbedingungen/allgemeine Versicherungsbedingungen aufstellt, sich Begriffen aus der Rechtssprache bedient, so seien diese Begriffe auch genauso auszulegen, wie sie rechtlich definiert sind.

Im Ergebnis lässt man die Gerichte also wieder im Einzelfall entscheiden, ab wann eine schuldhafte Verzögerung anzunehmen ist. Rechtssicherheit bringt das nicht.

Auch wenn der Schock nach einem Einbruchsdiebstahl verständlicherweise erst einmal verdaut werden muss, so muss die Handlungs- empfehlung gelten, dass die Stehlgutliste so schnell und vollständig, wie irgendwie möglich, an die Polizei und den Versicherer übermittelt werden muss.

Text:Achim Delheid Fachanwalt für Verkehrsrecht | Fachanwalt für Versicherungsrecht Kanzlei Delheid, Soiron, Hammer

 

Mietvertrag mit mehreren Mietern

Marc Soiron

Marc Soiron

Fachanwalt für Miet- & Wohnungseigentumsrecht

Paragraphen-SymbolMietvertrag mit mehreren Mietern

TEXT: Marc Soiron Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Kanzlei Delheid, Soiron, Hammer

Bei mehreren Mietern muss die Kündigung gegenüber allen Mietern ausgesprochen werden.

Der Mietvertrag über eine Wohnung wurde zunächst zwischen dem Vermieter und insgesamt drei Mietern abgeschlossen. Einer der Mieter zog sodann – ohne eine Kündigungserklärung abzugeben – aus der Wohnung aus, was dem Vermieter auch bekannt gegeben wurde. Der Vermieter reagierte jedoch auf die Mitteilung nicht. Die übrigen zwei Mieter entrichteten in der Folgezeit die vereinbarte Miete weiter. Der Vermieter wollte dann das Mietverhältnis kündigen und schickte zu diesem Zweck eine an alle drei Mieter adressierte Kündigung an die Adresse der vermieteten Wohnung. Die in der der Wohnung verbliebenen zwei Mieter hielten die Kündigung für unwirksam, da sie nicht allen Mietern ordnungsgemäß zugegangen wäre, und setzen sich gegen diese und in der Folgezeit auch gegen die durch den Vermieter erhobene Räumungsklage zur Wehr.

Das Landgericht München I entschied mit Urteil vom 12.10.2016 (Az. 14 S 6395/16), dass die Kündigung des Vermieters unwirksam gewesen ist und wiesen deshalb seine Räumungsklage ab. Zur Begründung verwies das Gericht tatsächlich darauf, dass die Kündigungserklärung den Mietern nicht ordnungsgemäß zugegangen wäre. Alleine der Auszug eines Mieters aus einer Wohnung begründe nämlich noch keine Veränderung der vertraglichen Vereinbarung hinsichtlich der Mietvertragsparteien. Habe der Vermieter den ausziehenden Mieter nicht ausdrücklich aus dem Mietverhältnis entlassen, so bliebe dieser auch weiterhin Vertragspartner. Dies hieße, dass sich der Mieter auf der einen Seite durch den Auszug nicht einfach zum Beispiel seiner Verpflichtung zur Mietzahlung entziehen könne, bedeute aber auf der anderen Seite auch, dass die Kündigungserklärung auch gegenüber diesem erklärt werden müsse. Zwar wurde die Kündigung des Vermieters ausweislich des Adressfeldes der Kündigung an alle Mieter adressiert, jedoch ging diese dem ausgezogenen Mieter an der Adresse der streitgegenständlichen Wohnung ja nicht zu, was der Vermieter, der über den Auszug informiert war, auch wusste. Der Vermieter machte auch ohne Erfolg geltend, dass ihm die neue Anschrift des ausgezogenen Mieters nicht bekannt sei. In einem derartigen Fall, so die Richter in München, könne der Vermieter die Kündigung gleichwohl nicht an die Adresse der Mietwohnung übersenden, da er gehalten gewesen wäre, entweder bei den in der Wohnung verbliebenen Mietern die neue Adresse zu erfragen, oder aber Nachforschungen anzustellen. Das Landgericht ließ auch eine Klausel im Mietvertrag, wonach es ausreichen solle, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen nur gegenüber einem Mieter abgegeben werden, aber gegenüber allen Mietern gelten, nicht gelten. Die Klausel stelle eine unzulässige Benachteiligung eines Mieters dar und sei in Formularmietverträgen daher unwirksam. Da das Mietverhältnis somit nicht einheitlich gegenüber allen Vertragsparteien gekündigt worden sei, könne die Kündigung insgesamt keine Wirkung entfalten.

Die Entscheidung zeigt eindrücklich, dass, sofern auf Mieter- oder auf Vermieterseite ein Vertrag mit mehreren Beteiligten geschlossen worden ist, stets darauf geachtet werden muss, dass Erklärungen auch allen Beteiligten zugehen. Eine Empfangsbevollmächtigung eines Beteiligten für die anderen Mietvertragsparteien ist in der Regel nicht anzunehmen.

Der richtige Versicherungsschutz für Ihre Ferienimmobilie

Michael-Foellmer

Michael Foellmer

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Der richtige Versicherungsschutz
für Ihre Ferienimmobilie

Text: Michael Foellmer

 

Ein Ferienhaus ist ohne Zweifel eine der schönsten Sachen, die man sich gönnen kann. Ein Rückzugsort in der Fremde – und doch weiß man, was einen dort erwartet. Wer es außerhalb der Zeit, in der man selbst dort entspannt, an Urlauber vermietet, der hält zudem die laufenden Kosten niedrig. Ein Problem bleibt allerdings: Sie können leider nicht immer selbst dort sein, um Schäden zu vermeiden. Das macht die Versicherung von Ferienimmobilien – egal ob Gebäude oder  Einrichtung – deutlich schwieriger, als dies bei einem Hauptwohnsitz der Fall ist. Ein Ferienhaus ist ohne Zweifel eine der schönsten Sachen, die man sich gönnen kann. Ein Rückzugsort in der Fremde – und doch weiß man, was einen dort erwartet. Wer es außerhalb der Zeit, in der man selbst dort entspannt, an Urlauber vermietet, der hält zudem die laufenden Kosten niedrig. Ein Problem bleibt allerdings: Sie können leider nicht immer selbst dort sein, um Schäden zu vermeiden. Das macht die Versicherung von Ferienimmobilien – egal ob Gebäude oder  Einrichtung – deutlich schwieriger, als dies bei einem Hauptwohnsitz der Fall ist.

Was Sie auch bei einer Immobilie im Ausland unbedingt beim Versicherungsschutz beachten sollten: 

Eine Hausrat- wie auch eine Immobilien-Versicherung kann und sollte im Ausland analog wie im Inland versichert werden. Folgende Gefahren sollten Sie absichern, damit Ihr Hab und Gut auch im Ausland richtig versichert ist. Je nach Anbieter und Tarif können

– Gebäudeversicherung
– Hausratversicherung
– Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

über eine „Ferienhauspolice“ abgesichert werden.

Folgende Gefahren sollten über eine solche „Ferienhauspolice“ abgedeckt sein:

– Gebäude- und Hausratversicherung
– Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion)
– Leitungswasser (Rohrbruch, Frostschäden an Rohren)
– Sturm, Hagel

Zusätzlich versicherbar sind:
– Elementarschäden
– All-Risk-Deckung (unbenannte Gefahren)

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht:
– alle Schäden, die durch das Gebäude oder Grundstücksbestandteile Dritten schuldhaft zugefügt werden
– Abwehr von unberechtigtem Schaden
– Ersatzforderungen Dritter

Grundsätzlich sind Schäden durch folgende Ursachen nicht versichert:
– Vorsatz
– grobe Fahrlässigkeit (Leistungskürzung)
– Krieg

Schadenbeispiele aus der Praxis

Vergessliche Urlauber in Dänemark
Herr W. hat ein Ferienhaus in Dänemark, das er regelmäßig zweimal im Jahr selbst bewohnt. Die übrige Zeit des Jahres vermietet er es über ein Onlineportal. Einmal vergessen Mieter den Herd auszuschalten und gehen an den Strand. Durch die starke Hitzeentwicklung fangen die Oberschränke Feuer. Das Feuer findet schnell seinen Weg zum Reetdach des  Hauses. Ab diesem Zeitpunkt sind die Bemühungen der Feuerwehr, das Haus noch zu retten, sinnlos. Haus und Inventar werden Raub der Flammen. Die Ferienhauspolice übernimmt den Schaden, Herr Weber muss sich nicht damit auseinandersetzen, ob seine letzten Mieter über ausreichenden Haftpflichtschutz verfügen.

Einbruch in Spanien
Die Polizei vermutet, dass es Jugendliche waren, die in das spanische Ferienhaus der Familie  G. eingebrochen haben. Da man dort keine Wertsachen finden konnte, ließ man der Frustration freien Lauf und verwüstete das Haus, wobei Fenster zerschlagen, Wände beschmiert und Möbel zerbrochen wurden. Die Ferienhauspolice übernimmt den Schaden.

Sturm in Holland
Das Ferienhaus der Familie K. liegt etwa 10 km nördlich von Groningen. Im Garten stehen zwei Bäume, von denen einer Opfer eines nächtlichen Sturms wird. Der Baum bricht und knickt ins Haus. Dach und Außenmauer nehmen großen Schaden. Da Wind und Wetter nun freie Bahn haben, wird auch ein Teil des Hausrats in Mitleidenschaft gezogen. Auch hier übernimmt die Ferienhauspolice die Kosten der Reparaturen bzw. Neuanschaffungen.

Feuer durch Kamin
Herr B. liebt Finnland. Da war es nur eine Frage der Zeit, sich dort ein Ferienhaus zu kaufen. Seine Frau hatte nichts dagegen. Am Bodominjärvi (Bodom See) fand er dann auch ein geeignetes Objekt in ruhiger Lage. Im Frühjahr ist es abends noch nicht warm genug, als das die Familie B. auf das gemütliche Kaminfeuer verzichten möchten. In einer Nacht heizt sich der Schlot des Hauses so stark auf, dass der Dachstuhl Feuer fängt. Durch Rauch und Hitze geweckt, können sich die Eheleute retten. Am Haus entsteht erheblicher Sachschaden. Die Beseitigung der Schäden (Reparaturen, Reinigung, etc.) wird von der Ferienhauspolice übernommen.

Welche Zahlungen werden im Schadenfall geleistet?
Ersetzt wird der Neuwert der zerstörten Sachen. Bei beschädigten Sachen werden die notwendigen Reparaturkosten erstattet.Für den Fall, dass kein Wiederaufbau erfolgt, besteht lediglich Anspruch auf einen Zeitwert.Eine Vielzahl von unterschiedlichen Kosten, die im Zusammenhang mit einem versicherten Schadenfall entstehen, sind (teilweise über die Versicherungssumme hinaus) abgedeckt. Zum Beispiel Aufräum- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten sowie Schadenabwendungs- und -minderungskosten. Auch ein möglicher Mietausfallschaden wird in diesem  Zusammenhang ersetzt, soweit dies vereinbart wurde.

Wie Sie sehen, ist es unverzichtbar auch im Ausland für den richtigen Versicherungsschutz zu sorgen.

Text: Michael Foellmer

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, Mietausfall & Mietnomaden – so können Sie sich absichern

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Michael Foellmer

Eine Immobilie als Sachwertanlage gehört zu den Klassikern der Vermögensbildung. Gleichgültig ob als Eigennutzer oder Vermieter: Sie sind unabhängig von Börsenentwicklungen oder Wechselkursschwankungen. Monatliche Mieteinnahmen sorgen für einen einträglichen und stabilen Ertrag. Dabei ist die kurz-, mittel- und langfristige Planung einer Mietsache jedoch existenziell wichtig für den Ertrag. Während notwendige Sanierungen mit der frühzeitigen Bildung von entsprechenden Rückstellungen noch gut planbar sind, können bereits Unstimmigkeiten bei der Nebenkosten­- abrechnung oder Freigabe einer Kaution für Unannehmlichkeiten im Vermieteralltag sorgen. Handfeste Probleme treten auf, wenn es zu großen Schäden am Haus kommt – egal ob durch Naturgewalten, einen Mieter oder durch Verschleißerscheinungen am Gebäude selbst. Auch Ihre Haftungssituation kann zu Schwierigkeiten führen, die existenzbedrohlich sind. An dieser Stelle zwei gute Nachrichten: Gegen viele Gefahren können Sie sich schützen und die anfallenden Prämien können zumindest teilweise auf die Nebenkosten umgelegt werden (nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrem Steuerberater). Folgendermaßen können Sie sich und Ihre Immobilie absichern:

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht:
Als Haus- und Grundbesitzer haften Sie für Schäden, die im Zusammenhang mit der fehlerhaften Unterhaltung einer Immobilie stehen „aus vermutetem Verschulden“. Sie haften für Schäden also ungeachtet davon, ob Sie eine Schuld trifft. Nur wenn Sie beweisen können, dass Sie die zur Schadenvorbeugung erforderliche Sorgfalt beachtet haben, verringert sich Ihre Haftung auf konkretes Verschulden gem. § 823 BGB, bzw. die daraus abgeleitete Verkehrssicherungspflicht.

Auf der sicheren Seite sind Sie mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Sie kommt für Schäden auf, die anderen im Zusammenhang mit Ihrer vermieteten Immobilie entstehen. Die Versicherung prüft die Rechtmäßigkeit des an Sie gestellten Anspruchs und wehrt diese ggf. auch ab. Auch für diese Abwehrkosten – bis hin zur Gerichtsverhandlung – kommt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung auf. Erlauben Sie uns bitte noch den ausdrücklichen Hinweis, dass eine evtl. bereits vorhandene Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, z. B. der Eigentümergemeinschaft eines Hauses, nicht für Schäden aus dem Vermieterrisiko des einzelnen Wohnungseigentümers aufkommt! Sollte z. B. Ihr Mieter Schäden an der Bausubstanz verursachen (Brand, angeborte Leitung,…), kann für den Schaden aber nicht aufkommen, haften letztlich Sie selbst gegenüber der Eigentümergemeinschaft. Aber auch Schäden, die Ihr Mieter durch die angemietete Immobilie erleidet (z. B. Schadstoffe in Anstrichen), sind nur so für Sie absicherbar. Gehen Sie hier kein Risiko ein!

Wird die vermietete Immobilie mit Öl beheizt, existieren in der Mietsache natürlich auch Öltanks. Nach § 22 WHG haftet der Inhaber eines Öltanks wegen der besonderen Gefährlichkeit für das Grundwasser und oberirdische Gewässer ohne Verschulden und der Höhe nach unbegrenzt (Gefährdungshaftung). Für dieses Haftungsrisiko kommt eine Gewässerschaden­- haftpflicht Versicherung auf.

Fotovoltaikanlagen auf Dächern sind kein seltener Anblick mehr. Wer eine solche Anlage betreibt, muss auch für Schäden aufkommen, die durch sie oder die Einspeisung von Strom entstehen. Diese Betreiberhaftung für Fotovoltaik­anlagen lässt sich beispielsweise über einen separaten Haftpflichtvertrag absichern.

Mietausfall:
Mieteinnahmen sind für einige Immobilienbesitzer die einzige Einnahmequelle. Versiegt sie, kann es für den Eigentümer finanziell schnell eng werden. Dabei können die Gründe dafür, dass keine Miete mehr gezahlt wird, vielfältig sein. So genügt bereits ein kleiner Schaden in der Wohnung, um den Mieter zu einer Minder­ung oder Zahlungseinstellung zu veranlassen.

Mancher Gebäudeversicherungstarif bietet daher bei Schäden durch eine der versicherten Gefahren auch den Mietausfall als versicherte Leistung mit an. Für eine dem Tarif entsprechende maximale Dauer erhalten Sie dann die entgangenen Mieteinnahmen. Bei der Höhe kann es ebenfalls eine Maximierung geben. Es ist unbedingt zu empfehlen, auf diese Leistungserweiterung der Gebäudeversicherung zu achten.

Mietnomaden:
Leider kommt es immer häufiger vor, dass Mieter ihre Wohnung nicht ordnungsgemäß verlassen. Mietnomaden ziehen in ein Mietobjekt mit der festen Absicht, keine Miete zu zahlen. Oft beschädigen sie außerdem noch mutwillig die Wohnung oder lassen sie verwahrlosen. Mietnomaden vor Abschluss des Mietvertrages zu erkennen ist schwer, sie wieder aus der eigenen Immobilie herauszubekommen meist langwierig und finanziell belastend. Nach der Kündigung vergeht oft bis zu einem Jahr. Zeit, in der weder die Miete noch die Nebenkosten gezahlt werden. Wird auch noch das Mietobjekt selbst beschädigt, summiert sich der finanzielle Verlust durch die Mietnomaden schnell auf einen oft fünfstelligen Betrag. Besonders schlimm wird es, wenn bei einer Immobilienfinanzierung die Mieteinnahmen fest einkalkuliert wurden. Bleiben diese dann aus, kann die gesamte Finanzierung kippen. Die gute Nachricht: auch gegen Mietnomaden kann man sich mittlerweile versichern!

Text: Michael Foellmer