Terminvereinbarungen bei Bauleistungen

Terminvereinbarungen bei Bauleistungen

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Melanie Bentz, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Bei der Durchführung von Bauleistungen ist für den Auftraggeber – oft aber auch für den Auftragnehmer – der Zeitfaktor von besonderer Bedeutung. Wer entweder neu baut oder aber ein Bestandsobjekt umfassend saniert, möchte nicht nur eine schnellstmögliche Fertigstellung der Baumaßnahme, sondern auch Planungssicherheit, was den Fertigstellungstermin angeht.

Der Auftraggeber möchte im Vorfeld einen verbindlichen Fertigstellungstermin, damit er disponieren kann: Andere Handwerker müssen so koordiniert werden, dass es keinen Stillstand gibt oder die bisherige Wohnung muss gekündigt werden.

Der Auftragnehmer benötigt ebenso Planungssicherheit, um Folgeaufträge annehmen zu können und Leerlauf im eigenen Betrieb zu vermeiden.

Bei der Vereinbarung von konkreten Leistungsterminen ist zu beachten, dass die Regelung aus sich heraus verständlich und transparent formuliert wird.

Es kann ein kalendarisches Datum angesetzt werden, zum Beispiel Fertigstellung der Estricharbeiten am 30.06.2017. Ebenso ist es möglich, einen bestimmbaren Endtermin zu vereinbaren (Beispiel: schlüsselfertige Errichtung des Objektes binnen zehn Monaten nach Erlass der Baugenehmigung). Im letztgenannten Fall lässt sich der konkrete Endtermin problemlos berechnen.

Nach Ablauf des vereinbarten Fertigstellungstermins gerät der Auftragnehmer ohne weitere Mahnung in Verzug.

Von allzu komplizierten Regelungen sollte Abstand genommen werden. Das OLG Düsseldorf entschied am 27.06.2016 (22 U 54/16), dass mit „oder“ beziehungsweise „und/oder“ verknüpfte Sachverhalte zur Bezeichnung eines vertraglichen Fertigstellungstermins in Formularverträgen bereits für sich betrachtet weder hinreichend klar noch verständlich sind. Die in Rede stehende Klausel definierte den Fertigstellungstermin als den Zeitpunkt, an dem das Objekt „generell nutzungsfähig erstellt oder nutzungsfähig ist, um Eigenleistungen auszuführen und/oder wenn das Haus bezogen werden kann und/oder wenn eine Bauzustandsbesichtigung gemäß § 82 BauO NRW durchgeführt werden kann“.

Dass diese Formulierung nachträglich zu Unstimmigkeiten der Parteien führte, dürfte nicht weiter überraschen. Welcher Termin sollte denn als maßgeblich und verbindlich gelten?

Wenn im Bauvertrag keine Fristen vereinbart werden, bedeutet dies nicht, dass der Auftragnehmer „alle Zeit der Welt“ hat. Für den Zeitpunkt der Fertigstellung (im Sinne der Fälligkeit der Leistung) kommt es darauf an, in welcher Zeit bei dem vom Bauvertrag vorausgesetzten Bauablauf die Fertigstellung möglich war. Der Auftrag­nehmer ist verpflichtet, die Herstellung in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen.

Auch Ohne fristsetzung nicht alle zeit der welt

Wie lange diese „angemessene Zeit“ ist, lässt sich nicht generell bestimmen. Im Streitfall wird ein Gericht ein baubetriebliches Sachverständigengutachten einholen.

Wichtig ist allerdings, dass der bloße Ablauf des angemessenen Zeitraums für die Bauausführung zwar zur Fälligkeit der Bauleistung führt, jedoch keinen Verzug des Auftragnehmers begründet.

Der Auftraggeber hat eine Mahnung auszusprechen, um den Auftragneh­mer in Verzug zu setzen.

Auch wenn dies umständlich erscheinen mag, entspricht diese Vorgehensweise der gesetzlichen Regelung.

Da der spätere Erfolg bei der Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen mit der ursprünglichen Prognose des Auftraggebers, ob die angemessene Zeit zur Bauausführung verstrichen ist, steht und fällt, ist die wirksame Vereinbarung eines verbindlichen Vertragstermins die beste Möglichkeit, Planungssicherheit in zeitlicher Hinsicht zu erlangen.

 Text: Melanie Bentz

Die Verkehrssicherungspflicht ist auch ein Fall für die Versicherung

Michael-Foellmer

Michael Foellmer

info-SymbolWenn Sie Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie oder Besitzer eines vermieteten Ein-/ Zwei- oder Mehrfamilienhauses sind, so haften Sie alleine schon aus dem Besitz der Immobilie heraus. Auch für alle anderen Schäden besteht Haftung nach § 823 BGB und der daraus abgeleiteten Verkehrssicherungspflicht.

Neben der Gebäudeversicherung ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht oder aber die Privathaftpflicht-Versicherung für Eigentümer von Wohneigentum und für Eigentümergemeinschaften ein absolutes Muss und schützt Sie vor unvorhersehbaren Schäden. Dazu gehören auch die Verkehrssicherungspflichten. Der Immobilienbesitzer haftet grundsätzlich für Schäden, die im Zusammenhang mit der fehlerhaften Errichtung oder mangelhaften Unterhaltung einer Immobilie stehen, „aus vermutetem Verschulden“ (§ 836 BGB).
Was bedeutet das für Sie? – Kommt es durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen Ihres Gebäudes zu Schäden an Menschen oder Sachen, so haften Sie, egal ob Sie eine Schuld trifft. Es sei denn, Sie haben zur Schadenvorbeugung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und können dies auch beweisen! Als Besitzer eines selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung im Regelfall über die private Haftpflichtversicherung abgedeckt.

Folgende Schadenszenarien sind denkbar:

Die Streupflicht:
Im Winter vergaß der Hauseigentümer, oder aber auch ein vom Vermieter beauftragter Mieter, seiner Räumpflicht vor dem vermieteten Haus nachzukommen. In der Folge stürzte eine Passantin auf dem nicht geräumten Weg und brach sich das Bein. In der Folge machte sie Schmerzensgeld, die Behandlungskosten, die Reinigung ihrer Kleidung und Verdienstausfall geltend. Der daraus resultierende Schaden ist nicht unbeachtlich.

Schäden durch einen umgestürzten Baum:

Nachbarn hatten den Eigentümer des Hauses bereits mehrfach auf den kranken Baum im Garten hingewiesen. Die ca. 10 m große Buche hatte in den letzten Jahren merklich Blätter verloren und oft lagen kleinere morsche Äste auf dem Rasen. Nach einem Besuch vor Ort, bei dem der Baum von einem befreundeten Hobbygärtner in Augenschein genommen wurde, beschloss der Eigentümer, dass die nächste Zeit noch kein Handlungsbedarf besteht. In einer stürmischen Nacht brach der Baum im unteren Viertel und fiel auf das Gebäude des Nachbarn. Der Nachbar machte darauf hin Schadensersatzansprüche für die Reparatur der Wohnzimmerscheibe, Malerarbeiten und Reparatur der beschädigten Dachrinne geltend.

Dachziegel fällt vom Dach:

Vom Dach eines Einfamilienhauses hatten sich zwei Dachziegel gelöst und fielen auf das vor dem Haus stehende Kraftfahrzeug. Dabei wurde die Motorhaube sowie das Dach des Pkw beschädigt. Der Eigentümer des Pkw forderte vom Eigentümer des Hauses Schadensersatz.

Schaden im Hausflur:

Ein Besucher des Mieters im 3. Stockwerk hielt sich beim Treppensteigen am Handlauf fest. Dieser brach jedoch unvermittelt, sodass der Besucher rückwärts die Treppe hinunter fiel. Er zog sich starke Prellungen am Rücken zu sowie eine Platzwunde am Hinterkopf. Die Wunde musste im Krankenhaus genäht werden. Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Behandlungskosten wurden vom Geschädigten gegenüber dem Vermieter geltend gemacht.

Was ist versichert?

Es sind alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer als Immobilienbesitzer einem Dritten zugefügt hat, versichert. Die Privathaftpflichtversicherung prüft zunächst, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sind diese nicht gerechtfertigt, wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab. Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen Schadenersatz.

Verkehrssicherungspflicht

Achim Delheid
Fachanwalt für Verkehrsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht

Paragraphen-SymbolVerkehrssicherungspflicht – Nach Schnee und Eis ist es noch lange nicht vorbei mit der Verkehrs- sicherungspflicht für Eigentümer & Co.!

Der Winter geht, der Frühling kommt. Mit dem Winter enden auch die lästigen Verkehrssicherungspflichten, wie Schneeschippen und Salzstreuen. Oft vergessen wird in diesem Zusammenhang aber, dass Verkehrssicherungspflichten nicht nur das Räumen und Streuen im Winter betreffen, sondern jede Gefahr betreffen, die von einem Grundstück ausgehen kann.

Immer dann, wenn eine Gefahr für den Haus- oder Grundstückseigentümer erkennbar ist, die zum Beispiel im Bereich der Zufahrt zu einem Haus besteht oder wenn von Bestandteilen des Gebäudes eine Gefahr ausgeht, müssen zumutbare Maßnahmen getroffen werden, damit Passanten oder auch Gäste nicht zu Schaden kommen. Wenn sich zum Beispiel auf dem Gehweg oder im Eingangsbereich des Grundstücks glitschige Blätter befinden, ist damit eine gleichhohe Gefahr verbunden, wie glatter Untergrund durch Schnee und Eis. Auch hier sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Gleiche gilt für jede andere Gefahr, die vom Grundstück her stammt. Oft unterschätzt werden in diesem Zusammenhang Verkehrssicherungspflichten, die die auf dem eigenen Grundstück stehenden Bäume betreffen. Fällt ein solcher Baum zum Beispiel auf ein vor dem Grundstück stehendes Fahrzeug oder auf das Nachbargrundstück herüber und beschädigt dort Gegenstände oder verletzt Personen, stellt sich stets die Frage, warum dieser Baum umgestürzt ist.

Wenn der umgestürzte Baum vollständig gesund ist, werden regelmäßig keine Schwierigkeiten auftreten. Meistens ist dann ein Sturm oder ein ähnliches Ereignis vorangegangen, so dass höhere Gewalt für das Umstürzen verantwortlich sein kann.

Häufig ist zwar ein Sturm oder ein Gewittersturm der Anlass des Umstürzens, nicht aber die alleinige Ursache. Oftmals stürzen Bäume um weil sie krank sind.

Es kommt in diesem Zusammenhang nun darauf an, ob die Krankheit und die sich ergebenen Gefahren erkennbar waren. Hierbei stellt die Rechtsprechung immer auf den konkreten Einzelfall ab und hat eine recht sperrige Definition gefunden, mit der eine Verkehrssicherungspflichtverletzung beschrieben wird: Derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu be.

Es stellt sich also die Frage, ob ein Baum krank war und ob dies für den Eigentümer erkennbar war. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass nicht die Expertise eines Experten als Maßstab gilt. Die Beobachtung von Bäumen kann der Grundstückseigentümer als Laie selbst vornehmen. Er muss nicht einen Experten zu Rate ziehen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass auch ein Laie einen kranken Baum erkennen kann, zum Beispiel aufgrund abgestorbener Äste, brauner oder trockener Blätter, Verletzung der Rinde oder sichtbarem Pilzbefall zum Beispiel.

Wenn sich keinerlei Anzeichen für eine Krankheit zeigen, besteht keine Verkehrssicherungspflicht bzw. besteht keine Pflicht, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Ob der Baum tatsächlich krank war und ob dies im Rahmen einer Besichtigung durch den Laien hätte erkennbar sein müssen, klärt im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ein Sachverständiger. Ergeben sich bei der laienmäßigen Sichtung der Bäume Anhaltspunkte für eine Erkrankung, muss ein Fachmann hinzugerufen werden. Dies stellt nach der oben genannten Definition dann die zumutbare Maßnahme dar. In letzter Konsequenz bedeutet dies aber auch, dass man auf dem eigenen Grundstück befindliche Bäume schon regelmäßig kontrollieren muss. Im Zweifel muss man die eigene Kontrolle nämlich in einem Gerichtsverfahren nachweisen.

Leider gibt uns die Rechtsprechung keine generelle Antwort darauf, wie oft zum Beispiel eine solche Kontrolle durchgeführt werden muss. Für eine Gemeinde wurde einmal vom Oberlandesgericht in Dresden verlangt, dass mindestens zweimal jährlich ein Fachmann Bäume am Straßenrand kontrollieren muss. Da auch die Kontrolldichte immer vom Einzelfall abhängt, ist die Frage, wie viele Bäume und Bäume welcher Größe kontrolliert werden. Je höher die potentielle Gefahr, desto häufiger dürfte eine Kontrolle geboten sein. Dem häufig dahergesagten Satz, dass man auf seinem eigenen Grundstück tun und lassen kann, was man will, steht daher die rechtliche Verkehrssicherungspflicht deutlich entgegen, nicht nur im Winter bei Schnee und Eis.

Text: Achim Delheid

Wir kaufen ein Haus!

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Damit der Traum vom Eigenheim
kein böses Ende nimmt.

 

Michael-Foellmer

Michael Foellmer

Die diversen Finanz- und Währungskrisen bescheren dem Immobilienmarkt einen noch nie dagewesenen Boom. Die anhaltende Niedrigzinsphase befeuert diesen Trend noch zusätzlich mit günstigen Immobilienkrediten. Wer kann und will, erfüllt sich jetzt den Traum vom Eigenheim. Als Immobilienkäufer müssen Sie sich mit vielen Problemen auseinandersetzen. Nur durch zweckmäßige Vorsorge lassen sich böse Überraschungen vermeiden. Ich möchte Risiken beleuchten und Lösungsmöglichkeiten vorstellen.

Das Haus als Altersvorsorge

Die landläufige Bezeichnung des eigenen Hauses als große Sparbüchse ist nicht so ganz aus der Luft gegriffen. Ein eigenes Haus bietet Sicherheit – als Altersvorsorge im klassischen Sinne kann man es aber nicht bezeichnen. Durch den Bezug der eigenen Immobilie spart man natürlich zunächst einmal Miete. Man darf hierbei allerdings nicht vergessen, dass ein eigenes Haus auch instand gehalten werden muss. Speziell dann, wenn es schon einige Jahre steht und Sie womöglich bereits im Rentenalter sind. Ein neues Dach, verbesserte Wärmedämmung oder neue Rohrleitungen wachsen sich schnell zu größeren Investitionen aus. Daher ist auch tunlichst davon abzuraten, bestehende Altersvorsorgeverträge aufzukündigen, um deren Guthaben in die Finanzierung mit einfließen zu lassen. Alles erfüllt seinen bestimmten Zweck: das Haus bietet Ihnen Wohnraum, ein Altersvorsorgevertrag füllt Ihre Rentenlücke im Alter auf. Das sind grundverschiedene Dinge, die man keinesfalls vermischen sollte. Beachten Sie auch, dass eine Immobilie „im mobil“ ist. Sie kann also nicht von heute auf morgen veräußert werden. Ein Hauskauf ist nur in seltenen Fällen allein mit Erspartem zu bewältigen. Im Regelfall nimmt der Käufer zur Verwirklichung seines Traums eine nicht unerhebliche Summe als Darlehen auf. Zumeist konsultiert er hierzu seine Hausbank. Andere interessante Möglichkeiten der Finanzierung werden oft außer Acht gelassen. Bestehen bereits Altersvorsorgeverträge mit einem Guthaben, bieten die meisten Versicherer zumindest in dieser Höhe günstiges Baugeld an. Teilweise wird hier auch – entsprechende Bonität des Kunden vorausgesetzt – ein Vielfaches des Vertragsguthabens zu vergünstigten Zinskonditionen angeboten. Dies im Einzelfall abzuklären, ist immer sinnvoll. Auch vorhandene Bausparverträge und die Möglichkeiten von KfW-Darlehen sollten mit eingebunden werden.

Und wenn etwas passiert?

Die meisten Immobilienkäufer befinden sich in familiär gefestigten Verhältnissen mit Partner und oft auch mit Kindern. Wer verantwortlich handeln will, sichert sich und seine Familie gegen alle kalkulierbaren Risiken ab. Es empfiehlt sich der Abschluss einer Risikolebensversicherung. Diese zahlt im Todesfall der versicherten Person eine vereinbarte Versicherungssumme an die Hinterbliebenen aus. Speziell für die Absicherung von Finanzierungen gibt es Tarife, die sich in der Höhe der Absicherung an das Restdarlehen anpassen. Ein solcher Tarif muss aber natürlich nicht die optimale Lösung darstellen. Viele Tarife bieten bereits auch Nachversicherungsgarantien für den Fall des Immobilienerwerbs an. So könnte evtl. ein bereits vorhandener Todesfallschutz auch ohne erneute Gesundheitsprüfung an den neuen Bedarf angepasst werden. Ein weiterer und ganz wesentlicher Punkt, der beachtet werden muss, ist die Absicherung der Arbeitskraft. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung sorgt hier für den richtigen Versicherungsschutz. Das Risiko der Arbeitslosigkeit kann durch einen Ratenschutzbrief abgesichert werden. Ein Ratenschutzbrief kommt in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten für die Darlehensraten auf.

Bitte beachten Sie auch in diesem Zusammenhang die richtige Absicherung Ihrer Immobilie und Ihres Hab und Gutes. Der wichtigste Baustein der Absicherung Ihrer Immobilie ist die Gebäudeversicherung. Diese Versicherung bleibt im Prinzip beim Haus und geht auf Sie als neuen Versicherungsnehmer über, damit keine versicherungsfreie Zeit entsteht. Jedoch sollten Sie immer den bestehenden Versicherungsschutz und die aktuelle Versicherungssumme auf seinen Umfang und ihre Höhe überprüfen. Normalerweise weist die übernommene Versicherung eine Versicher­ungssumme in Reichsmark aus („1914er-Wert“). Diese dient als einheitliche Berechnungsbasis für Gebäude aller Art und Größe und aller Baujahre. Zwar akzeptieren viele Versicherer den 1914er-Wert eines (ehemaligen Feuermonopol) Vorversicherers – ob der Ihnen vorliegende Wert richtig ermittelt wurde und auch wirklich jede bauliche Veränderung beinhaltet, den das Haus über die Jahre erfuhr, können Sie normalerweise nicht wissen. Die Hausratversicherung schützt Ihr Hab und Gut. Normalerweise haben Sie für eine Übergangszeit von einem Monat – im Rahmen der bisherigen Versicherungssumme – Schutz an Ihrem bisherigen und neuen Wohnort. Es empfiehlt sich, zur Aufrechterhaltung des Unterversicherungsverzichts, die Größe der zu versichernden Wohnfläche und damit auch die Versicherungssumme an die neuen Gegebenheiten hin anzupassen. Ihre selbst bewohnte Immobilie ist automatisch bereits in Ihrer Privathaftpflicht mit versichert. Sollten Sie nun auch Vermieter sein, müsste geprüft werden, ob evtl. eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nötig geworden ist. Sofern Sie eine Rechtschutzversicherung besitzen, ist eventuell zu prüfen, ob eine Erweiterung um die Punkte „Haus- und Grundbesitzer“ sinnvoll erscheint.

Insolvenz und Pfusch am Bau

18 Prozent aller privaten Bauvorhaben sind von einer Insolvenz von Bauträgern, Generalunternehmern oder Handwerkern betroffen. Zudem verschlingen Mängelbeseitigungen im Durchschnitt zwischen drei und zehn Prozent der eigentlichen Bausumme. Jeder fünfte Betroffene kann seine Mängelansprüche nicht mehr durchsetzen, weil sein Auftragnehmer Insolvenz angemeldet hat. Gegen das Schreckgespenst der Insolvenz konnten sich Bauherren lange nicht absichern – ein Zustand, der sich glücklicherweise geändert hat. Die Baufertigstellungs- und Baugewährleistungsversicherung kann Ihnen viel Ärger während und nach der aktiven Bauphase ersparen. Sie übernimmt Ihr finanzielles Risiko bei einer Insolvenz des Bauunternehmens ebenso, wie den finanziellen Aufwand für die Behebung von Baumängeln, welcher in dieser Situation Ihnen zu Lasten gelegt würde. Bis zu fünf Jahre nach Baufertigstellung besteht dieser sinnvolle Schutz für Sie.

Was Sie sonst noch wissen sollten

Haben Sie die Gelegenheit genutzt und auch eine Fotovoltaikanlage installieren lassen, ergibt sich daraus eine neue zusätzliche Haftungssituation: Sie sind nun Gewerbetreibender (zumindest wenn Sie den Strom einspeisen und verkaufen). Hier ist neben dem Betreiberrisiko auch das Einspeiserisiko zu beachten. Gerade letzteres wird nur von wenigen Privathaftpflichttarifen mit übernommen. Evtl. wird hier ein separater Haftpflichtvertrag nötig, welcher auch von der Größe Ihrer Anlage abhängig sein kann. Eine deutlich umfangreichere Absicherung bietet eine gesonderte Fotovoltaikversicherung. Über diese kann auch der Ertragsausfall nach einem Schaden mit abgesichert werden.

Ihr Michael Foellmer

Tücken der Sprache:
Genügt eine E-Mail als schriftliche Mangelrüge beim VOB/B-Bauvertrag?

 

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Melanie Bentz Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Melanie Bentz
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Die E-Mail ist heutzutage weder aus der privaten Korrespondenz, noch aus dem Geschäftsleben weg zu denken. Sie garantiert eine schnelle Handlungsmöglichkeit; auch und gerne von unterwegs über das Smartphone.

Kaum jemand macht sich beim Versenden einer E-Mail Gedanken darüber, welche rechtlichen Folgen sich aus einer entsprechenden Nachricht ergeben.

Dieser Umstand ist in den letzten Jahren immer häufiger Bauherren zum sprichwörtlichen Verhängnis geworden:

Die Regelung des § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B bestimmt, dass schriftlich gerügte Baumängel in zwei Jahren, gerechnet ab dem Zugang des Mangelbeseitigungs­verlangens verjähren; nicht jedoch vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Fristen.

Diese komplizierte Regelung besagt, vereinfacht ausgedrückt, dass sich bei Baumängeln, die kurz vor Eintritt der Verjährung schriftlich angezeigt werden, die gesetzliche Verjährungsfrist um bis zu 2 Jahre verlängern kann.

Mittlerweile haben sich mehrere Oberlandesgerichte mit der Frage auseinander setzen müssen, ob eine E-Mail das Erfordernis der Schriftform erfüllt.

Dies wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Beschluss vom 30.04.2012 (Az.: 4 U 269/11) ebenso verneint, wie in einer jüngeren Entscheidung vom 26.11.2015 (Az.: 1 U 219/15) vom Thüringer Oberlandesgericht.

Nach dem alltäglichen Sprachgebrauch ist es für die meisten Personen nicht zu verstehen, weshalb Gerichte eine E-Mail nicht als „schriftliche“ Mangelanzeige ansehen.

Allerdings deckt sich die Umgangssprache nicht immer mit den Definitionen eines bestimmten Begriffs in einer Fachsprache.

Die Definition des Begriffs „Schriftform“ findet sich in § 126 Abs. 1 BGB. Hiernach ist Schriftform gegeben, wenn die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wurde.

Es muss sich also eine eigenhändige Unterschrift auf dem Dokument befinden und nicht lediglich der maschinenschriftlich aufgedruckte Name!

Die Voraussetzungen einer eigenhändigen Unterschrift für die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform entfällt nur dann, wenn die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist (§ 126 a Abs. 1 BGB).

Die vom Gesetzgeber vorgesehene qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz hat sich in der Praxis nicht durchgesetzt.

Aufgrund der gesetzlichen Definition des Begriffes der Schriftform haben sowohl im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, als auch des Thüringer Oberlandesgerichts die Bauherren ihre Klagen auf Schadensersatz verloren, da die Ansprüche bei Klageerhebung bereits verjährt waren. In beiden Fällen wäre dies bei einer Mangelrüge mit eigenhändiger Unterschrift anders zu beurteilen gewesen, da sich dann die Verjährungsfrist verlängert hätte.

Vor diesem Hintergrund ist dringend dazu zu raten, Mangelbeseitigungs­auf­forderungen mit Fristsetzung konventionell auf einem Schriftstück festzuhalten und eigenhändig zu unterzeichnen.

Für die Versendung des unterzeichneten Schriftstücks bestehen keine Besonderheiten; dies kann per Fax oder per Brief erfolgen.

Um im Falle einer späteren Rechtsstreitigkeit den Zugang des Schreibens nachweisen zu können, sollte als Versandart per Brief entweder das Einschreiben/Rückschein oder das Einwurf-Einschreiben gewählt werden.

Bei der Versendung per Fax ist zu beachten, dass es keine einheitliche Handhabung der deutschen Gerichte gibt, ob ein positiver Faxsendebericht ausreicht, um den Zugang eines Faxes beim jeweiligen Empfänger zu beweisen.

Es bietet sich an, das Schriftstück per Fax zu versenden und sodann durch einen Dritten beim Empfänger telefonisch nachfragen zu lassen, ob das Schreiben dort eingegangen ist. Über dieses Telefonat sollte der Dritte eine kurze Gesprächsnotiz fertigen. Auf diese Art und Weise kann der Zugang der Mangel­be­leitigungsauf­forderung durch den Dritten als Zeugen unter Beweis gestellt werden.

Text: Melanie Bentz