Kunst Musik Wertvoller Hausrat ein Thema für sich

Michael-Foellmer

Michael Foellmer

Fangen wir damit an, was ist überhaupt Hausrat und worin unterscheidet sich dieser von der Absicherung von Kunst und Musikinstrumenten? Hausrat ist der gesamte Inhalt der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung. Zum Hausrat gehören alle Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände sowie Wertsachen und Bargeld. Hausrat außerhalb der Wohnung ist im Rahmen der Außenversicherung versichert. Kunstgegenstände, Antiquitäten, Bücher, Instrumente, Sammlungen, Designermöbel,… – wer hochwertigen Hausrat sein Eigen nennt, stößt bei einer normalen Hausratversicherung schnell an die Grenzen des Möglichen. Bei der Taxierung der Entschädigung tut man sich häufig schwer, da es eventuell keine vergleichbaren neuen Alternativen zu den zerstörten oder entwendeten Gegenständen mehr gibt. Wer sein Heim mit besonderen Dingen schmückt, benötigt daher auch einen besonderen Versicherungsschutz, um auf der sicheren Seite zu sein. Hausrat außerhalb der Wohnung ist im Rahmen der Außenversicherung weltweit versichert. Gerade im Ausland kann es in Ferienwohnung und Hotelzimmern zu Brand-, oder Einbruch/Diebstahl Schäden kommen. Hier ist es wichtig, dass Ihre Hausratversicherung Ihnen ausreichenden Schutz gewährt.

Wie lässt sich eine solche Versicherungssumme ermitteln?

Die Versicherungssumme ist grundsätzlich vom Versicherungsnehmer zu bestimmen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Versicherungssumme dem Neuwert des Hausrates entspricht. Bei einem „normalen Haushalt“ kann als grober Richtwert von ca. 650 bis 700 Euro pro Quadratmeter ausgegangen werden. Wird eine Versicherungssumme mit dieser Quadratmeter- pauschale ermittelt, verzichtet der Hausratversicherer in der Regel auf Leistungskürzungen aufgrund einer eventuellen Unterversicherung. Bei hochwertigem Hausrat genügt diese Quadratmeterpauschale regelmäßig nicht! Können Sie den Wert Ihres Hausrats und Ihrer Kunstgegenstände und Musikinstrumente nicht selbst realistisch einschätzen, empfiehlt es sich, einen Gutachter mit der Bestimmung des Werts zu beauftragen. So sind Sie auf der sicheren Seite und laufen nicht Gefahr, dass es im Schadensfall Kürzungen aufgrund nicht ausreichender Versicherungssummen gibt. Zusätzlich empfiehlt es sich, eine Aufstellung aller Objekte (Wertsachen wie Sachen aus Gold, Silber, Schmuck) höheren Werts (auch der Kunstgegenstände und der Musikinstrumente) zu erstellen und deren Vorhandensein mit Bild, Rechnungen oder Zertifikaten zu dokumentieren. Erweitern Sie dieses Verzeichnis mit jedem Neuerwerb und übermitteln Sie dem Versicherer eine Kopie. Da als besonders hochwertiger Versicherungsschutz konzipiert, umfasst diese besondere Form der Hausratversicherung eine „All-Risk-Deckung“. Damit sind alle Schadensursachen versichert, die nicht explizit ausgeschlossen wurden. Instrumentenversicherung Schon bei reinen Hobbymusikern sammeln sich mit Instrumenten und Zubehör (z. B. Verstärker, Mischpult, etc.) schnell hohe Werte an. Eine Instrumentenversicherung deckt nahezu alle Gefahren ab – auch z. B. auf Reisen. Auch bei Verleihen versicherter Sachen wird der Schutz nicht eingeschränkt.

Schadenbeispiele aus der Praxis:
Der Kunsttransport:
Der Unternehmer Costello bewohnt eine Jugendstilvilla am Stadtrand von Berlin. Für repräsentative Anlässe unterhält er auch eine Stadtwohnung. In diese lässt er Mitarbeiter zwei Gemälde überführen, die bislang Wände seines Hauptwohnsitzes schmückten, nun aber Platz für Neuerwerbungen machen müssen. Auf der Fahrt ist der Fahrer gezwungen, einem Wildschwein auszuweichen. Der Transporter gerät ins Schleudern und landet im Straßengraben. Eines der Bilder wird beim Unfall stark beschädigt. Die Restauration wird von Costellos spezieller Hausratversicherung übernommen

Gestohlene Kunst:
Die Freude eines Kunstsammlers über ein vermeintliches Schnäppchen währte nur zwei Jahre. Bei einem Urlaub in Südfrankreich war er bei einem kleinen Kunsthändler auf eine Druckgrafik von Miró gestoßen, die dort für einen überschaubaren fünfstelligen Betrag angeboten wurde. Vom Händler vorgelegte Unterlagen lassen keinen Zweifel an der Echtheit und der Herkunft aufkommen. Im Rahmen einer Ausstellung des Museums an seinem Heimatort steuerte er die Grafik als Leihgabe bei. Der Katalog ausgestellter Stücke wurde auch auf der Homepage des Museums veröffentlicht, wodurch eine dänische Familie darauf aufmerksam wurde. Sie stellte über ihren Anwalt Herausgabeansprüche an den Sammler, da ihr das Kunstwerk vor fünf Jahren bei einem Einbruch gestohlen worden war. Dies konnte umfassend belegt werden, weshalb dem Sammler nichts anderes übrig, als das Bild wieder an die rechtmäßigen Besitzer herauszugeben. Der damalige Kaufpreis wird ihm von seiner Versicherung erstattet.

Ein Einbruch:
Unbekannte brechen nachts in ein Haus ein, als sich die Familie auf einem Familienfest befindet. Sie entwendeten nahezu alle unterhaltungselektronischen Geräte, etwas Schmuck und einige Antiquitäten. Im Anschluss legten sie Feuer um ihre Spuren zu verwischen. Das Feuer breitete sich auf große Teile des Hauses aus, wodurch immenser Schaden angerichtet wurde. Der Gesamtschaden wurde auf 500.000 Euro geschätzt. Unter den entwendeten Gegenständen befindet sich auch ein Akeleipokal von 1650, der bereits seit mehreren Generationen in der Familie ist. Um ein ähnliches Ersatzstück aufzutreiben, wird eine Agentur beauftragt, die für ihre erfolgreichen Dienste 2.000 Euro in Rechnung stellt.

Was wird im Schadenfall erstattet?
Bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen wird je nach Vereinbarung der vereinbarte Wert, der Taxwert oder der Wiederbeschaffungswert erstattet. Bei beschädigten Sachen erfolgt die Erstattung der notwendigen Reparatur- bzw. Restaurationskosten ggf. zuzüglich einer Wertminderung entstandene Kosten, wie z.B. Aufräumungskosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Hotelkosten, werden separat und teilweise über die normale Versicherungssumme hinaus ersetzt. Je nach vereinbartem Deckungsumfang der Hausratversicherung werden auch Assistanceleistungen wie zum Beispiel psychologische Betreuung nach einem Schaden übernommen.

Auch diese Auflistung kann ausschließlich beispielhaften Charakter haben, da es zwischen den Tarifen am Markt sehr große Unterschiede gibt. Vor allem bei den versicherten Kosten unterscheiden sich die Anbieter enorm.

 

Text: Michael Foellmer

DER RUINEUR

Ich kann nicht mehr sagen, wann ich ihr das erste Mal begegnet bin. Aber es ist schon lange her. Und dennoch wollen sich meine geplagten Augen einfach nicht an ihren Anblick gewöhnen. Der Gedanke an die beginnende Gartensaison lässt mein Gesichtsfeld schreckartig einschränken, da mit Sicherheit vorhandene „Anlagen“ Zuwachs bekommen werden, und –noch viel schlimmer- immer noch neue Liebhaber mit Erstausstattungen dazukommen. Auch Sie kennen sie bestimmt: die antiken Steingut-Amphoren, die wie nach tausenden Jahren unbehelligten Daseins in der Erde nunmehr über Nacht an die Oberfläche gespült wurden. Da liegen sie nun, gekonnt umgekippt, blitzeblank geschrubbt, in der Luxusvariante noch mit einer Efeurispe unschuldig aus dem Hals schlängelnd –ob lebendig oder aus Plastik fällt dabei kaum noch ins Gewicht. Der mit Aalen gefüllte Pferdeschädel aus Günter Grass’ Blechtrommel kommt nicht im Entferntesten an die Grausamkeit dieser Terracotta-Inszenierung heran. Die Dekorationsverirrung von umgefallenen Gefäßen und drumherum drappierten Scherben ähnlich dem Erscheinungsbild antiker Ausgrabungsfelder hat aber auch noch andere –nennen wir es mal- „Entwerfer“ auf den Plan gerufen. Sie scheinen einen Riesenspaß dabei gehabt zu haben, weitere kaputte oder halbe Sachen für den Beet-Bestücker zu kreieren: Halbe Hunde, von denen nur die hintere Hälfte zu sehen ist, Maulwürfe, von denen wiederum nur der Kopf vorhanden ist oder gleich ganze Mauerruinen mit Fensteröffnungen, die in Lego-Manier frei kombinierbar im Garten als –ja was eigentlich- Sichtschutz? Windbrecher? aufgestellt werden können. Vielleicht möchte der Ruinen-Baumeister sich auch als baugeschichtskundiger Cluny-Verehrer verstanden wissen. Oder als Harry-Potter-Fan. Man weiß es nicht. Was aussieht wie Restmaterial von der Garageneinfahrt, gibt es wie dieses auch im selben Baumarkt zu kaufen. Nicht vergessen sollte man, in der Nachbarabteilung auch gleich die immergrünen Efeuranken aus Plastik zu erwerben, um die Grusel-Romantik zu vervollkommnen. Jetzt braucht man nur noch in sicherer Entfernung auf das finale Schauer-Spektakel zu warten: Ein donnerndes Gewitter – in echt.

von Rainer Güntermann

Veröffentlicht unter Glosse

Wintergärten und die allgemeine Verglasung richtig versichern

Michael-Foellmer

Michael Foellmer

info-SymbolDass Glas zerbrechlich ist, weiß jeder. Aber haben Sie sich auch schonmal Gedanken gemacht, welche Kosten auf Sie zukommen können, wenn eine Ihrer Scheiben zerstört wird? Weil ein Aufschub der Reparatur meistens nicht möglich ist, müssen Sie sofort handeln. Leider ist das nötige Kapital für die Reparatur oft nicht verfügbar. Bei der Glasbruchversicherung handelt es sich um eine „Allgefahren-Versicherung“. Das heißt, es ist jede Ursache des Glasbruchs versichert. Sinnvoll für alle, deren Gebäude/Wohnungen mit Glasfassaden, großen Einzelscheiben, Spiegelflächen oder Vitrinen ausgestattet sind. Als Glasbruch gilt das vollständige Brechen des Glases durch die komplette Dicke. Versicherungsschutz besteht nur für fest montierte Scheiben sowie für die Mobiliarverglasung am Versicherungsort. Dass Glas zerbrechlich ist, weiß jeder. Aber haben Sie sich auch schonmal Gedanken gemacht, welche Kosten auf Sie zukommen können, wenn eine Ihrer Scheiben zerstört wird? Weil ein Aufschub der Reparatur meistens nicht möglich ist, müssen Sie sofort handeln. Leider ist das nötige Kapital für die Reparatur oft nicht verfügbar. Bei der Glasbruchversicherung handelt es sich um eine „Allgefahren-Versicherung“. Das heißt, es ist jede Ursache des Glasbruchs versichert. Sinnvoll für alle, deren Gebäude/Wohnungen mit Glasfassaden, großen Einzelscheiben, Spiegelflächen oder Vitrinen ausgestattet sind. Als Glasbruch gilt das vollständige Brechen des Glases durch die komplette Dicke. Versicherungsschutz besteht nur für fest montierte Scheiben sowie für die Mobiliarverglasung am Versicherungsort. Die Versicherungssumme wird pauschal über die Größe der Nutzfläche oder der Wohnfläche ermittelt. Größere Glasscheiben (über sechs bis 8 Quardatmeter) müssen separat versichert werden. Diese werden in der Regel nicht von der pauschalen Glasversicherung erfasst.

Was ist versicherbar?
Am Gebäude: Fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas von Fernstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten und Dächern. Im Gebäude/Mobiliar: Glasscheiben und -platten von Bildern, Schränken, Stand-, Wand und Schrankspiegeln sowie Innentürverglasungen.
Zusätzlich gegen Mehrbeitrag versicherbar:Scheiben und Platten aus Kunststoff, Platten aus Glaskeramik, Glasbausteine und Profilgläser, Lichtkuppeln aus Glas und Kunststoff, Aquarien, Terrarien, Leuchtreklamen und Bleiverglasungen.

Welche Zahlungen werden im Schadenfall geleistet?
Die Leistung für den Ersatz der zerbrochenen Scheiben erfolgt normalerweise als Naturalersatz. Das heißt, der Versicherer beauftragt ein Unternehmen mit dem Ersatz der gebrochenen Scheiben. Mitversichert sind darüber hinaus auch sonstige notwendige Maßnahmen, die Kosten verursachen, wie zum Beispiel Notverglasungen, Kräne oder auch Gerüste. Mieter einer Wohnung sind oftmals der Meinung, dass die Schäden an der Verglasung der Wohnung über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Da es sich um einen Naturalersatz handelt, sind diese Schäden bei allen Versicherungsgesellschaften ausdrücklich ausgeschlossen.

Schadenbeispiele aus der Praxis:

Erfolglose Ermittlungen
Leider haben nicht alle Mitmenschen Respekt vor dem Eigentum anderer. Dies musste auch ein Hausbesitzer feststellen, nachdem er nachts durch ein lautes Geräusch aus dem Schlaf gerissen wurde. Mit Hilfe eines Pflastersteines wurde das Fenster seines Wohnzimmers ohne erkennbares Motiv eingeworfen. Die Ermittlungen der Polizei blieben leider ergebnislos. Die Schadenhöhe wurde auf 1.100 Euro geschätzt.

Klassiker
Durch Temperaturunterschiede und das damit verbundene Dehnungsverhalten von Glasscheiben, treten oft Risse auf, die den Austausch der kompletten Scheibe notwendig machen. Diese unerfreuliche Erfahrung mussten bereits viele Menschen machen. Die durchschnittliche Schadenhöhe wird auf 450 Euro geschätzt.

Frühjahrsputz
Aus Unachtsamkeit stieß eine Hausfrau beim Kehren der Küche mit dem Besenstiel gegen das Küchenfenster. Die Fensterscheibe brach und musste aufgrund der Witterung rasch ausgewechselt werden. Die Schadenhöhe wurde auf 200 Euro geschätzt.

Unwetter 
Ein großes Dachflächenfester eines Hauses wurde bei einem starken Unwetter von herumwirbelnden Ästen und Hagel durchschlagen. Der Austausch der Glasscheibe gestaltete sich aufgrund der Größe und der Lage des Fensters sehr schwierig. Die Schadenhöhe wurde auf 750 Euro geschätzt.

 

Welche Gefahren und Schäden sind unter anderem nicht versichert?

  • Beschädigungen der Oberflächen oder Kanten von Glasflächen wie zum Beispiel Schrammen, Muschelausbrüche oder auch Kratzer
  • Mehrscheiben-Isoliergläser, die aufgrund undichter Randverbindungen „blind werden“
  • Hohlgläser
  • Photovoltaikanlagen (nur bei zusätzlicher Versicherung)
  • Krieg, Innere Unruhen, Kernenergie

 

Welche zusätzlichen Versicherungen sind zu empfehlen?
Glasscheiben sind nur ein Teil des Gebäudes und der Einrichtung. Mauerwerk, Dach und die kompletten Hausratgegenstände stellen große Werte dar, welche es abzusichern gilt. Das Gefahrenpotential durch Feuer, Sturm, Leitungswasser, Einbruch, usw. ist gewaltig! Für diese Risiken empfehlen wir eine Wohngebäude- und Hausratversicherung.

Text: Michael Foellmer

Vergessene Architektur in der Euregio

Wahrscheinlich fahren oder gehen auch Sie beinahe täglich an solchen Gebäuden oder ganzen Komplexen entlang, ohne dass sie noch ihre Aufmerksamkeit erregen. Zu lange schon währt dieser Zustand, an dessen Bild man sich gewöhnt hat. Aber irgendwann hat es angefangen, der Auszug, der Stillstand, die Verwahrlosung, der Verfall. Und irgendwann ist der Anblick dann zur Gewohnheit geworden. Man nimmt gar nicht mehr wahr, dass inzwischen fehlende Glasscheiben durch Folie oder gar Holzlatten ersetzt wurden. Daher kommt uns auch gar nicht in den Sinn, nach dem Grund dieses Zustandes zu fragen. Streitigkeiten der Erben, fehlende finanzielle Mittel zur Instandsetzung oder gar Kalkül der Besitzer? Auch wir können diese Fragen nicht beantworten, und dies ist auch nicht die Intention dieser Fotoreportage.

 

In der Rubrik VOR-HER-NACH berichten wir eigentlich über gelungene Umbauten, Neunutzungen oder sonstige positive Veränderungen nach baulichen Maßnahmen. Dieses Mal beschränken wir uns aber allein auf das VOR-HER, jedoch in der Hoffnung auf ein zukünftiges HER-NACH, da die gezeigten Beispiele aus der Region durchaus das Potenzial für architektonisch interessante Restaurierungen und Instandsetzungen haben. Während der Fotorecherche, die über einen längeren Zeitraum erfolgte, konnten diesbezüglich auch schon einige Bilddokumente gelöscht werden, da man sich inzwischen ihrer Renovierung angenommen hatte, gleichsam wie durch einen Foto-Weckruf. Andere wiederum sehen aktuell noch desaströser aus als zum Zeitpunkt der Aufnahme. Es geht bei dieser Foto-Reportage nicht um die jeweiligen Standorte oder Eigentümer, sondern ganz allein um die Trostlosigkeit des Anblicks, ungeachtet des zum Teil stolzen architektonischen Auftritts, dem fast etwas Trotziges innewohnt. Daher verzichten wir auch auf erläuternde Textbeiträge und lassen die Fotos für sich sprechen.

 

Text: Rainer Güntermann

Fotos: Rainer Güntermann

Stehlgutliste. Aber schnell!

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Achim Delheid Fachanwalt für Verkehrsrecht | Fachanwalt für Versicherungsrecht

Achim Delheid

Fachanwalt für Verkehrsrecht | Fachanwalt für Versicherungsrecht

Neben der Wohngebäudeversicherung, die im Wesentlichen die Substanz einer Wohnung oder eines Hauses sichert, sichert die Hausratversicherung als Inhaltsversicherung die Werte im Haus zum Beispiel vor Leitungswasserschäden oder Diebstahl im Rahmen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls. Was tatsächlich von einer Hausratversicherung umfasst ist, welche Ausschlüsse es gibt und welche Formalien einzuhalten sind, regelt wie immer in einem Versicherungsvertrag das „Kleingedruckte“.

Diese Klauseln sind rechtlich nichts anderes als allgemeine Geschäftsbedingung und somit überprüfbar und auslegbar.

Die Auslegung hat aus Laiensicht zu erfolgen. Ein Gericht muss sich die Frage stellen, wie ein verständiger Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnis eine Klausel verstehen wird (egal wie kompliziert sie formuliert ist).

Das OLG Köln hat sich jüngst mit einer Klausel beschäftigt die sich mit Obliegenheiten eines Versicherungsnehmers in der Hausratversicherung beschäftigt. Das Gericht hatte folgende Klausel zu prüfen, die in jedem Hausratversi-cherungsvertrag so oder so ähnlich enthalten ist.

§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (…)
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls (…) ff. der Versicherung und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis aller abhanden gekommenen Sachen (Stehlgutliste) einzureichen.

Verstößt ein Versicherungsnehmer gegen eine Obliegenheit, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich die Leistung einzuschränken oder ganz zu verweigern. Es ist daher besonders wichtig zu wissen, was man im Versicherungsfall bis zu welchem Zeitpunkt tun muss. Es wurde von Klägerseite beanstandet, das zum einen nicht klar sei, was „bei und nach einem Versicherungsfall“ bedeutet und was „unverzüglich“ bedeutet.

Das OLG Köln erklärt hierzu, ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde danach zumindest eine listenmäßige Zusammenstellung der abhanden gekommenen Gegenstände verstehen, die schlagwortartig umschrieben werden müssen. Auch sei eindeutig zu erkennen, dass er diese Liste nicht nur bei der Polizei, sondern bei der Polizei und beim Versicherer einzureichen hat.

Soweit dies noch verständlich ist, erkennt man an der weiteren Erklärung des OLG Köln, wie weit die Auslegung gehen kann und welche Kenntnis man einem Versicherungsnehmer zumutet, obwohl man eigentlich keine versicher-ungsrechtliche Kenntnis verlangt und somit auch keine sonstigen rechtlichen Kenntnisse. Denn das OLG Köln meint, dass auch das Wort „unverzüglich“ für jedermann klar sei, da es in der Rechtssprache fest umrissen ist. Richtig ist, dass es eine sogenannte Legaldefinition für „unverzüglich“ im Juristischen gibt. Man versteht unter „unverzüglich“ immer „ohne schuldhaftes Zögern“. Dies sei auch genauso zu verstehen, da diese Definition im gesamten Privatrecht gelte, so das OLG Köln. Wenn derjenige der allgemeine Geschäftsbedingungen/allgemeine Versicherungsbedingungen aufstellt, sich Begriffen aus der Rechtssprache bedient, so seien diese Begriffe auch genauso auszulegen, wie sie rechtlich definiert sind.

Im Ergebnis lässt man die Gerichte also wieder im Einzelfall entscheiden, ab wann eine schuldhafte Verzögerung anzunehmen ist. Rechtssicherheit bringt das nicht.

Auch wenn der Schock nach einem Einbruchsdiebstahl verständlicherweise erst einmal verdaut werden muss, so muss die Handlungs- empfehlung gelten, dass die Stehlgutliste so schnell und vollständig, wie irgendwie möglich, an die Polizei und den Versicherer übermittelt werden muss.

Text:Achim Delheid Fachanwalt für Verkehrsrecht | Fachanwalt für Versicherungsrecht Kanzlei Delheid, Soiron, Hammer