Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-Versicherung

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Michael Foellmer

Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-Versicherung: nicht nur im Winter für ein absolutes Muss für Gebäudeeigentümer

Sind Sie Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie oder Besitzer ein vermieteten Ein-/ Zwei- oder Mehrfamilienhauses? Dann ist neben der Gebäudeversicherung die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Versicherung für Eigentümer von Wohneigentum und für Eigentümergemeinschaften ein absolutes Muss und schützt Sie vor unvorhersehbaren Schäden. Der Haus- und Grundbesitzer haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit der fehlerhaften Errichtung oder mangelhaften Unterhaltung einer Immobilie stehen „aus vermutetem Verschulden“ (§ 836 BGB).

Was bedeutet das für Sie? – Kommt es durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen Ihres Gebäudes zu Schäden an Menschen oder Sachen, so haften Sie, egal ob Sie eine Schuld trifft. Es sei denn, Sie haben zur Schadenvorbeugung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und können dies auch beweisen! Zusätzlich besteht natürlich für alle anderen Schäden auch die Haftung nach § 823 BGB und der daraus abgeleiteten Verkehrssicherungspflicht.

Als Besitzer eines selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Versicherung im Regelfall über die private Haftpflichtversicherung abgedeckt. Dies bitte immer im Einzelfall bei Ihrem Versicherer prüfen lassen.

Was ist versichert?

Es sind alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer als Immobilienbesitzer einem Dritten zugefügt hat, versichert. Die Haus- und Grundhaftpflicht Versicherung prüft zunächst, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sind diese nicht gerechtfertigt, wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab. Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen.

Welche Zahlungen werden im Schadenfall geleistet? Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung prüft zunächst ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sie wehrt also unberechtigte Forderungen ab und zieht gegebenenfalls sogar vor Gericht. Sämtliche Kosten für den Rechtsstreit werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen.

Welche zusätzlichen Versicherungen sind zu empfehlen?

Gewässerschadenhaftpflichtversicherung:
Nach § 22 WHG haftet der Inhaber eines Öltanks oder einer sonstigen Anlage mit gewässer- schädlichen Substanzen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit für das Grundwasser und oberirdische Gewässer ohne Verschulden und der Höhe nach unbegrenzt (Gefährdungshaftung). Die häufigsten Ursachen für den Austritt von Öl aus den Tanks können defekte Leitungen, undichte Verschlüsse und Lecks in der Tankhaut sein. Um sich gegen die enormen finanziellen Schäden abzusichern, empfiehlt sich für jeden Öltankbesitzer eine entsprechende Gewässer- schadenhaftpflichtversicherung Hier noch einige Schadenbeispiele aus der Praxis:

Der Klassiker:
Im Winter vergaß der Vermieter, oder aber auch ein vom Vermieter beauftragter Mieter, seiner Räumpflicht vor dem vermieteten Haus nachzukommen. In der Folge stürzte eine Passantin auf dem nicht geräumten Weg und brach sich das Bein. In der Folge machte sie Schmerzensgeld, die Behandlungskosten, die Reinigung ihrer Kleidung und Verdienstausfall geltend. Die Schadenhöhe wurde auf 9.500 Euro geschätzt.

Schaden durch einen Baum: Mieter und Nachbarn hatten den Vermieter bereits mehrfach auf den kranken Baum im Garten hingewiesen. Die ca. 10 m große Buche hatte in den letzten Jahren merklich Blätter verloren und oft lagen kleinere morsche Äste auf dem Rasen. Nach einem Besuch vor Ort, bei dem der Baum von einem befreundeten Hobbygärtner in Augenschein genommen wird, beschließt der Vermieter, dass die nächste Zeit noch kein Handlungsbedarf besteht. In einer stürmischen Nacht brach der Baum im unteren Viertel und fiel auf das Gebäude des Nachbarn. Der Nachbar machte darauf hin Schadensersatzansprüche für die Reparatur der Wohnzimmerscheibe, Malerarbeiten und Reparatur der beschädigten Dachrinne geltend. Die Schadenhöhe wurde auf zirka 3.400 Euro geschätzt.

Schäden im Hausflur:
Ein Besucher des Mieters im 3. Stockwerk hielt sich beim Treppensteigen am Handlauf fest. Dieser brach jedoch unvermittelt, sodass der Besucher rückwärts die Treppe hinunter fiel. Er zog sich starke Prellungen am Rücken zu sowie eine Platzwunde am Hinterkopf. Diese musste im Krankenhaus genäht werden. Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Behandlungskosten wurden vom Geschädigten gegenüber dem Vermieter geltend gemacht. Die Schadenhöhe wurde auf 4.300 Euro geschätzt.

Parkplatz vor dem Haus:
Vom Dach eines Mehrfamilienhauses hatten sich zwei Dachziegel gelöst. Diese beschädigten die Motorhaube sowie das Dach eines Pkw. Der Eigentümer des Pkw forderte vom Eigentümer des Hauses Schadensersatz. Die Schadenhöhe wurde auf 2.700 Euro geschätzt. Der Versicherer prüft in diesem Fall, ob die Schadenansprüche gerechtfertigt sind oder nicht. Er lehnt ab oder befriedigt die Ansprüche.

Text: Michael Foellmer

Ohren auf beim Möbelkauf

Ohren auf beim Möbelkauf

Endlich! Vorbei die Jahre, in denen uns Designaholics auf Flachsesseln platziert hatten, nach deren Be-Sitzung man Rücken und/oder Nacken hatte. Nun dürfen wir unser müdes Haupt wieder entspannt zur Seite neigen und werden dabei soft&cosy von riesigen Ohren gestützt, die sich – mal eckig, mal rund -, auf jeden Fall aber wohlig wattiert unseres Kopfes annehmen, gleich einem Torwart mit Berufshandschuhen, der uns von hinten umarmt. Weil dabei unser Sichtfeld gleichzeitig zu Dreiviertel beschnitten wird, darf die Position dieses Sitzmöbels von uns auch wieder frei gewählt werden, je nach gewünschter Restsicht-Richtung: Es lebe der schräg gestellte Ohrensessel!

Auch die Oberfläche hat sich verändert – sie ist wieder geräuschfrei. Weg vom kalten knatschenden Glattleder, hin zu streich(el)zarten Velour-, Samt- und Cordstoffen, auf denen auch wieder Kissen ihre von uns gewünschte Position halten können und nicht stets der Schwerkraft folgend in die Horizontale rutschen. Wollig-weiche, über die Armlehne dezent drappierte Decken dienen nicht zum Verstecken von Flecken, sondern weichen weiter die ehemals streng rechtwinklige Sitzordnung zugunsten fließender Formen auf. Musste man früher bei dem Wunsch, noch einmal an seinem Drink zu nippen, welcher sich auf einem Tisch in Knöchelhöhe vor den Füßen befand, erst einmal mit dem Oberkörper nach hinten ausholen, um sich dann mit vollem Schwung und ausgestreckter Hand Richtung Glasstiel zu katapultieren – die beim Zurückschnellen sich zwangsläufig einstellende Liegestellung ließ dann eigentlich nur noch Getränke in einer Schnabeltasse zu – ermöglicht jetzt eine etwas erhöhte Sitzposition das elegante Hervorkommen aus der Möbelhöhle. Entspannte Abende warten also auf uns, und innovations- offen harren wir der weiteren Veränderungen unseres Zuhauses: Wir sind ganz Ohr!

Text: Rainer Güntermann

Veröffentlicht unter Glosse

Gefahr bei Glatteis –
Die Räum- und Streupflicht

 

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Achim Delheid <br> Fachanwalt für Verkehrsrecht | Fachanwalt für Versicherungsrecht

Achim Delheid
Fachanwalt für Verkehrsrecht | Fachanwalt für Versicherungsrecht

„Als Grundstückseigentümer bin ich verpflichtet bei Glätte zu streuen. Mir

obliegt die so genannte Verkehrssicherungspflicht, weshalb ich dafür zu sorgen habe, dass auf meinem Grundstück niemand zu Schaden kommt.“

Diesen Satz würden vermutlich die meisten Grundstückseigentümer unterschreiben. Der Grundsatz ist dabei auch richtig, die juristische Ausgestaltung in der Praxis allerdings äußerst schwierig, weshalb die Streupflicht Gegenstand zahlreicher Entscheidungen der Gerichte ist. Ein Sturz auf Schnee oder Eis kann zu unangenehmen und schweren Verletzungen führen. Dennoch handelt es sich um einen „normalen“ Schadensersatzanspruch, bei dem der Geschädigte zunächst nachweisen muss, dass schuldhaft eine Pflicht verletzt wurde. Er muss also zunächst einmal nachweisen, dass überhaupt eine Streupflicht bestand.

Bereits hier gibt es Abgrenzungsschwierigkeiten, die im Einzelfall so schwierig sein können, dass sich sogar regelmäßig der Bundesgerichtshof mit dieser Frage beschäftigen muss. Ebenso regelmäßig erfährt der Grundsatz Ausnahmen wie in diesem Fall: Einen Tag vor Heiligabend ist die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes auf einem Grundstück auf einer Eisfläche zu Fall gekommen. Dies geschah am Sonntagmorgen gegen 10:00 Uhr. Die Eisfläche habe etwa Ausmaß von 20 × 30 cm gehabt und war für die geschädigte Person nach eigenem Vortrag nicht zu erkennen. Gestreut wurde von den Eigentümern an diesem Morgen nicht.

Einigermaßen überraschend dürfte vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sein, dass der Geschädigten weder Schadensersatz noch Schmerzensgeldansprüche zustehen. Der Bundesgerichtshof hat eine Streupflicht verneint. Eine Streupflicht bestehe nur bei “allgemeiner Glättebildung.“ Die Geschädigte war nicht in der Lage, eine solche allgemeine Glättebildung nachzuweisen. Im Urteil heißt es hierzu wörtlich:
“Jedenfalls lasse sich nicht feststellen, dass es bereits vor 9.15 Uhr zu einer allgemeinen Glätte gekommen sei. Nach dem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes sei es in der Zeit zwischen etwa 8.30 Uhr und 9.15 Uhr zu leichtem, kurzzeitig auch mäßigem Regen gekommen, der auf dem unterkühlten Boden gefroren sei. Da nicht sicher feststellbar sei, zu welcher Uhrzeit konkret im Bereich des Grundstücks der Beklagten Niederschlag eingesetzt habe, könne von Regenfall mit der Folge einer allgemeinen Glättebildung erst um 9.15 Uhr ausgegangen werden. Zur Erfüllung der Räum- und Streupflicht sei dem Pflichtigen im Regelfall ein Zeitraum von nicht unter einer Stunde nach Einsetzen der allgemeinen Glätte zuzubilligen, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände Anlass zu einer früheren Durchführung von Räum- bzw. Streumaßnahmen bestehe. Bei der am Unfalltag herrschenden Wetterlage hätten keine hinreichend erkennbaren Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr bestanden, die ausnahmsweise vorbeugende Maßnahmen geboten hätten. Es sei auch nicht festzustellen, dass die Beklagte am Unfalltag, einem Sonntag, damit habe rechnen müssen, dass Personen schon um 10.00 Uhr ihr Grundstück beträten.“

Wenn man aber davon ausgeht, dass frühestens um 9.15 Uhr eine Glättebildung überhaupt angenommen werden kann, so sei dem Grundstückseigentümer noch eine gewisse Zeit zuzubilligen auf die Glätte zu reagieren. Diese Zeit sei um 10 Uhr jedenfalls noch nicht überschritten. Es bestand daher um 10 Uhr jedenfalls noch keine Streupflicht. Der BGH stellte also fest, dass aufgrund der nicht allgemeinen Glättebildung für den Eigentümer kein Grund bestand, von einer drohenden Gefahr für Fußgänger auszugehen, weshalb die Streupflicht noch nicht ausgelöst wurde. Die Geschädigte hätte aber die allgemeine Glättebildung und die Streupflicht nachweisen müssen.

Auch bei einer nachgewiesenen allgemeinen Glättebildung ist allerdings der Anspruch noch nicht durchgesetzt. Schafft es der Geschädigte nachzuweisen, dass eine Streupflicht bestand und die Streupflicht auch verletzt wurde, so besteht der Anspruch nur dann, wenn er sich auf die Umstände nicht hätte einstellen können. In einer Entscheidung des Landgerichts Aachen, wurde ein Anspruch zum Beispiel deswegen komplett abgewiesen, weil die Geschädigte schilderte, überall seien Schneehaufen erkennbar gewesen und der Bürgersteig hätte überall voll von Schnee gelegen. Im konkreten Fall war die Straße allerdings geräumt und sie war nicht so stark frequentiert, als dass man nicht ausnahmsweise hätte ein paar Meter auf der Straße gehen können. Auf erkennbare Gefahren muss sich jeder Verkehrsteilnehmer- auch Fußgänger- aber einstellen, z.B. auch durch geeignetes Schuhwerk. Tut man dies nicht, verliert man seinen Schadensersatzanspruch.

Text: Achim Delheid

Hollywood für Zuhause

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FILM AB!

Die Technik ist soweit, das Angebot ist es auch. Filme und Serien können über das Internet gestreamt, Bild und Ton in exzellenter Qualität abgespielt werden – beste Voraussetzungen für das Heimkino. Und das lässt sich hervorragend in die ganz normale Wohnumgebung integrieren.

Wohnwand mit TV

War der Traum von Heimkino noch vor wenigen Jahren für die Meisten unerschwinglich, haben sich heute die Voraussetzungen geändert. Mit einem HD-Beamer oder -Fernseher und einem Cinema-Soundsystem lässt sich in den eigenen vier Wänden ein echtes Kino-Feeling herstellen. Kein Stress mit der Ticketreservierung, keiner, der die Sicht versperrt, dafür ein bisschen Hollywood für zu Hause. Oder live-Feeling bei Sport-Events. Sie bestimmen das Programm.

Die Preise für die gute Technik sind heute in den meisten Fällen bezahlbar. Die Möglichkeiten der Integration in die Inneneinrichtung vielfältig, wie zum Beispiel bei den Wohnsystemen von WK Wohnen und Team7. Viele HiFi-Händler bieten die Installation von Komplettsystemen in Ihrem Haus direkt mit an und arbeiten dazu zum Beispiel mit Schreinereien und Schlossereien zusammen. Die Nachfrage nach einer Komplettinstallation schon bei der Kaufberatung lohnt sich also.

BLa18-14DI-01Denn noch vor der Frage nach der technischen Ausstattung steht die nach den Räumlichkeiten: Soll das Heimkino im Wohnzimmer installiert werden? Oder gar im Schlafzimmer? Sollen also Fernseher und Soundsystem beziehungsweise Beamer und Leinwand im Interieur gänzlich versteckt werden? Oder gibt es einen Kellerraum, der zum privaten Kino umgebaut werden kann?

Team-7-HomeHier sind also nicht nur technische Aspekte ausschlaggebend, vor allem die wohnlichen Gegebenheiten fallen ins Gewicht. Ein Heimkino mit Beamer und Leinwand sollte möglichst fensterlos sein, um Reflexionen zu vermeiden. Hier bietet sich der Keller an. Trotzdem lassen sich mit einem modernen Heimkinosystem auch im Wohnzimmer hervorragende Klang- und Bildergebnisse erzielen – mit Beamer oder Flachbildfernseher gleichermaßen. Teppiche und Möbel können Störgeräusche schlucken, Vorhänge oder Jalousien Lichtreflexe aus dem Sichtfeld halten.

WohnzimmerNicht zu unterschätzen ist auch die Frage nach den richtigen Sitzmöbeln. (Kino-)Sessel, Sofas oder die große Couch sollten bequem sein und genug Platz bieten. Auch der richtige Winkel ist beachten, damit beim Kinoerlebnis eine bequeme Haltung eingenommen werden kann, der Kopf nicht in den Nacken gelegt werden muss etc. Hier kommt die Frage nach Flachbildfernseher oder Beamer ins Spiel – denn die wirklich großen Bilder wirft ein Beamer auf die Leinwand. Und eine große Leinwand eröffnet natürlich auch mehr Möglichkeiten beim Positionieren der Sitzmöbel.

BeoLiving-07-Hi04Flachbildfernseher oder Beamer? Beide Techniken gibt es in HD, 4K und mit 3D-Darstellung. Was für welchen Raum und für welche Sehgewohnheiten das geeignete Medium ist, entscheidet sich durch die Gegebenheiten und persönliche Vorlieben beim Fernsehen – und natürlich nach einer gründlichen Beratung beim Fachhändler. Ein Beamer kann beispielsweise auch TV-fähig sein und den Fernseher im Haushalt komplett ersetzen. Stimmen die wohnlichen Gegebenheiten, lassen sich Beamer und Leinwand recht gut verstecken und der Raum deutlich freier gestalten als mit Fernseher, der im ausgeschalteten Zustand immer noch eine schwarze Fläche im Raum darstellt. Die Leinwand verschwindet per Rollo an der Decke oder lässt sich per System im Boden versenken. Da der Beamer relativ klein ist, lässt auch er sich, wenn er nicht benutzt wird, gänzlich im Interieur verstecken. Allerdings ist zu beachten, dass auch die Umsetzung mit Beamer in jedem Fall noch Peripheriegeräte benötigt, da dieser nicht mehr als die Bilderzeugung erledigt. Tonwiedergabe, Fernsehempfang und weitere Funktionen kommen von externen Geräten, die natürlich auch untergebracht werden wollen.

Natürlich ist eine solche Installation und Integration von Beamer, Leinwand und Co. mit einigem Aufwand und viel Planung verbunden. Und bei Tageslicht ohne Verdunkelung im Raum bekommt der Beamer Schwierigkeiten bei der Darstellung von Schwarz und somit von Kontrasten. Während man mit dem Fernseher ganztägig schauen kann, ist man mit dem Beamer von Möglichkeiten zum Abdunkeln abhängig. Doch bei idealen Lichtbedingungen – zum Beispiel im Heimkino im Keller – versorgt der Beamer die Zuschauer mit einem schöneren Bild als der Fernseher. Es kommt nämlich als Reflexion von der Leinwand, während vom Fernseher aus das Auge mit selbst leuchtenden Pixeln bestrahlt wird, was wir als unangenehmer empfinden. Zudem kann es in flexiblen Größen wiedergegeben werden, wohingegen man sich beim Fernsehgerät einmal für eine Größe entschieden hat.

Aber natürlich verfügt nicht jeder Haushalt über hinreichende Möglichkeiten, eine Leinwand zu verstecken oder um genügend Abstand zwischen Beamer und Leinwand herzustellen. Moderne TV-Geräte sind hier nicht nur technisch in der Lage, ein besonderes Kinoerlebnis zu erschaffen, auch Flachbildfernseher lassen sich selbst noch mit großer Bildschirmdiagonale elegant ins Interieur einbinden. Die Kabel von und zum TV-Gerät können genauso versteckt werden wie ein Motor, der den Flachbildfernseher schnell in die richtige Position drehen kann – aus seinem „Versteck“ heraus oder flexibel in den gewünschten Winkel. Das Kinoerlebnis kann so jederzeit flexibel aus verschiedenen Positionen erlebt werden. Der Rahmen des Geräts wird in der entsprechenden Wandfarbe lackiert und integriert sich so nahtlos in seine Umgebung. Die Boxen des Soundsystems – und das können je nach System zehn Stück sein – werden zum Beispiel diskret an Decke oder Wand montiert oder gar integriert. Die Peripheriegeräte wie etwa der Receiver werden in manchmal eigens dafür angefertigten Möbeln untergebracht, wo sie auch bei geschlossenen Türen mit der Fernbedienung angesteuert werden können.

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Eine weitere Möglichkeit wäre etwa das Herunterklappen des Fernsehers aus der Decke, was sich zum Beispiel in einem Schlafzimmer realisieren ließe. Dabei würde eine Motorkonstruktion in die Decke eingelassen und dann das TV-Gerät daran montiert. Das ganze System samt Fernseher verschwände buchstäblich. Auch hier ließen sich die Boxen des Soundsystems dem Raum entsprechend dezent montieren und so das Heimkino-Erlebnis komplett werden.

Die Möglichkeiten sind vielfältig, denn mit der heutigen Technik lassen sich viele Ideen und Vorstellungen realisieren. Das Heimkino lässt sich als modernes System im Wohnzimmer oder als tatsächlicher Kinosaal im Keller umsetzen – egal ob mit Flachbildfernseher oder Beamer. So oder so holen Sie sich ein bisschen Hollywood nach Hause.

Text: Christian Dang-anh

Fotos: Bang & Olufsen, WK Wohnen, TEAM7, Epson

Kino in neuem Glanz – Capitol Aachen

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Treppenhaus

Der filigran reduzierte Schriftzug nahm die grafische Schlichtheit der 60er Jahre vorweg.

Im Jahr 1958 vom Aachener Architekten Fritz Eigelshofen erbaut, nahm das Kino Capitol mit seiner im unteren Teil leicht geschwungenen, aber mit Eloxal-Fenster- und Türelementen geradlinig unterteilten Fassade schon die grafische Schlichtheit der 60er Jahre vorweg. Auch der allen Aachenern bekannte Neon-Schriftzug ist nicht dem damaligem Zeitgeist entsprechend kursiv und in Schreibschrift-Manier gehalten, sondern filigran reduziert. In Zusammenarbeit mit dem Denkmalschutz ist nach der Übernahme durch die Cineasten-Familie Stürtz und dem Umbau Ende 2014 auch die Fassade wieder in Originalfarbtönen gehalten worden. Im Inneren dominieren nun ebenfalls wieder die Farben und Materialien wie zur Eröffnung des Filmtheaters: Stoffbespannte Wände in edlem Silbergrau, ein handgeknüpfter Leinwand-Vorhang in einem warmen Grünton und Holzvertäfelung. Aber dazu später mehr.

Capitol von vorne

Nachdem die Ufa in den 70er Jahren auch in Aachen mehrere Kinos übernommen hatte, wurden diese oftmals ohne Rücksicht auf die jeweilige Architektur allein unter der Prämisse der Gewinnmaximierung in kleine Schachtelsäle aufgeteilt. Auf der Strecke blieben Individualität, Erlebniswert und am Ende auch der angestrebte Profit. Mit der zwangsläufigen Insolvenz der Ufa und des sukzessiven Verkaufs der Spielstätten endete für einige endgültig die Existenz. Andere wiederum wurden von neuen Betreibern übernommen. Zu diesen zählen auch Leo und Willi Stürtz, zwei Brüder aus der bekannten Alsdorfer Kinofamilie. Bereits 1938 gründeten die Eltern dort das „Atrium“, 1952 das „Gloria“ und später noch das „Thalia“ und das „Forum“. Schon als Kinder halfen die beiden in den elterlichen Betrieben mit und atmeten Filmtheaterluft. 1997 kam mit der Eröffnung des „Cinetower“, in einem ehemaligen Wasserturm, eine neue Dimension von Kinoerlebnis hinzu. Inzwischen wird dieser Komplex von der dritten Generation, den Brüdern Sebastian und Moritz, geführt, sodass man nunmehr auch ruhig von einer Kinodynastie sprechen darf. Aufgrund des Erfolges wagte man dann 2004 den Sprung nach Aachen und übernahm von der Ufa sowohl das „Cinekarree“ im Kapuziner-Karree, welches jetzt unter „Cineplex“ firmiert, als auch 2009 das „Eden“. Letzteres wurde entschachtelt und bietet nach dem Umbau unter anderem den würdigen Rahmen für die Direktübertragungen von Opernaufführungen der Metropolitan Opera in New York. Mit der Übernahme des „Capitol“ von Interimsbetreibern entstand der Gedanke, mit dieser Spielstätte einen völlig neuen Weg zu gehen: Drastische Reduzierung der Sitzplätze zugunsten von Bequemlichkeit, Gastronomieangebot, Nachhaltigkeit, Erlebniswert und Gediegenheit.

Kinosessel

Man ist fast geneigt, sich bei diesem Luxus und der Großzügigkeit die Schuhe auszuziehen.

Bereits der erste Eindruck beim Betreten des Kinosaals ist überwältigend: Zunächst wähnt man sich gar nicht in einem Kino, sondern in einer riesigen Szene-Bar oder einem mondänen Club. Die langgestreckte Bar mit bequemen Hockern und einige SBilder an der Wandtehtische vor dem großen Leinwandvorhang verbreiten wahrlich Großstadt-Atmosphäre und laden direkt zum Pre-Drink ein. Spätestens jetzt erschließt sich einem Jeden die frühe Öffnungszeit vor der Vorstellung, wie auch die Möglichkeit, freitags und samstags nach der Filmvorführung den Abend an der Bar ausklingen zu lassen. Die Tatsachen, dass nur ein Film pro Abend gezeigt wird, dies sogar ohne Produkt-Werbung, die Umbaukosten von 11.000 Euro pro Sitzgelegenheit (mehr als das Doppelte des Branchenüblichen), die reduzierte Anzahl von nur 41 Master-Sesseln im Parkett und 83 sehr geräumigen und bequemen Stühlen auf dem Balkon – all dies steht für puren Enthusiasmus und idealistisches Luxus-Hobby.
HeftÜberhaupt die Sessel! In Rückenlehnenneigung exakt auf das Verhältnis von eingeebnetem Boden zur hohen Leinwand angepasst, derart großzügig bemessen, dass man fast geneigt ist, die Schuhe auszuziehen und die Extremitäten mit auf die
Sitzoase zu nehmen. Der kleine Nierentisch aus Holz davor – alles großes Kino. Nicht unbedingt etwas für kuschelsüchtige Jungverliebte, aber Händchenhalten überder dezenten Tischbeleuchtung ist ja auch schön.

KinosesselDas Fehlen von Popcorn wird mehr als ausgeglichen durch eine anspruchsvolle Auswahl von leckeren Kleinigkeiten in ansprechender Präsentation, und die vielen, durch angemessene Garderobe zu erkennenden Servicekräfte, gepflegt servierten Getränke, unter anderem auch Weine, Cocktails und – für mich als Wahlbelgier sehr willkommen – Trappistenbier. Dies alles unter dem Vorzeichen der Abkehr vom Wegwerf-Catering.

Bleibt noch anzumerken, dass dieser Kino-Club auch für Feste gemietet werden kann. Inklusive Filmvorführung!

Innen wie außen ein architektonisches Schmuckstück in und für Aachen.

Aber ich merke gerade: Ich schweife ab. Jedenfalls spätestens vor dem zweiten Besuch des Capitols beschleicht einen das Gefühl, auch sich selbst für diesen Filmabend etwas mehr in Schale zu werfen, als für ein Cola/Nacho-Cinema, ganz entsprechend dem Auftritt des Capitol-Kinosaals. Ein innen wie außen architektonisches Schmuckstück in und für Aachen!

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Text: Rainer Güntermann

Fotos: Capitol Aachen, Marcello Vercio